EGBGB Artikel 231 § 8

Sechster Teil: Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Artikel 231 Erstes Buch: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 8 Vollmachtsurkunden staatlicher Organe, Falschbezeichnung von Kommunen [1]

(1) 1Eine von den in den §§ 2 und 3 der Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom (GBl 1967 II Nr. 9 S. 49) und in § 1 der Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom (GBl I Nr. 25 S. 309) bezeichneten staatlichen Organen erteilte Vollmachtsurkunde ist wirksam, wenn die Urkunde vom vertretungsberechtigten Leiter des Organs oder einer von diesem nach den genannten Bestimmungen ermächtigten Person unterzeichnet und mit einem ordnungsgemäßen Dienstsiegel versehen worden ist. 2Die Beglaubigung der Vollmacht nach § 57 Abs. 2 Satz 2 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik wird durch die Unterzeichnung und Siegelung der Urkunde ersetzt.

(2) 1Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Vertreter einer Kommune zwischen dem und dem namens des früheren Rates der betreffenden Kommune mit Vertretungsmacht vorgenommen hat, gelten als Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen der Kommune, die an die Stelle des früheren Rates der Kommune getreten ist. 2Die Vertretungsmacht des Vertreters der Kommune wird widerleglich vermutet, wenn die Kommune innerhalb eines Monats von dem Eingang einer Anzeige des Grundbuchamts von einer beabsichtigten Eintragung an keinen Widerspruch erhebt. 3Der Widerspruch der Kommune ist nur zu beachten, wenn er darauf gestützt wird, dass

  1. die für den früheren Rat handelnde Person als gesetzlicher Vertreter oder dessen Stellvertreter nach § 81 Satz 2 oder 3 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen vom 4. Juli 1985 (GBl I Nr. 18 S. 213) auftrat, nachdem eine andere Person nach der Kommunalverfassung vom (GBl I Nr. 28 S. 255) zum vertretungsbefugten Bürgermeister oder Landrat gewählt worden war und ihr Amt angetreten hatte,

  2. eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht widerrufen worden oder durch Zeitablauf erloschen war,

  3. die Gebietskörperschaft innerhalb von 2 Monaten nach Kenntnis des von einer Person abgeschlossenen Rechtsgeschäftes, die zum Zeitpunkt des Abschlusses Mitarbeiter der Verwaltung war, gegenüber dem Käufer erklärt hat, das im Einzelnen bezeichnete Rechtsgeschäft nicht erfüllen zu wollen, oder

  4. das Rechtsgeschäft von einer Person abgeschlossen wurde, die nicht oder nicht mehr Mitarbeiter der Kommunalverwaltung war.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 231 § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1823) mit Wirkung v. 24. 7. 1997.