EGBGB Artikel 229 § 45

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1]

§ 45 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 [2]

(1) Auf Schuldverhältnisse, die die Ausführung von Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben und ab dem entstanden sind, sind nur das Bürgerliche Gesetzbuch und Artikel 248 in der ab dem geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf Schuldverhältnisse, die die Ausführung von Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben und vor dem entstanden sind, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und Artikel 248 in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Wenn bei einem Schuldverhältnis im Sinne von Absatz 2 erst ab dem mit der Abwicklung eines Zahlungsvorgangs begonnen worden ist, sind auf diesen Zahlungsvorgang nur das Bürgerliche Gesetzbuch und Artikel 248 in der ab dem geltenden Fassung anzuwenden.

(4) § 675f Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung ist ab diesem Tag auch auf Schuldverhältnisse im Sinne von Absatz 2 anzuwenden.

(5) § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf alle Schuldverhältnisse anzuwenden, die ab dem entstanden sind.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 229 § 45 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2446) mit Wirkung v. 13. 1. 2018.