EGBGB Artikel 225

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 225 Überleitungsvorschrift zum Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz [1]

1Artikel 231 § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem über den Bestand des Vertrages ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine wirksame Vereinbarung geschlossen worden ist. 2Artikel 233 § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Satz 3 und §§ 13 und 14 sowie Artikel 237 § 1 gelten nicht, soweit am in Ansehung der dort bezeichneten Rechtsverhältnisse ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine Einigung der Beteiligten erfolgt ist.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 225 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1823) mit Wirkung v. .