EGBGB Artikel 220

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 220 Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 25. Juli 1986 zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts [1]

(1) Auf vor dem abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar.

(2) Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse unterliegen von dem in Absatz 1 genannten Tag an den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.

(3) 1Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach dem und vor dem geschlossen worden sind, unterliegen bis zum

  1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten bei der Eheschließung angehörten, sonst

  2. dem Recht, dem die Ehegatten sich unterstellt haben oder von dessen Anwendung sie ausgegangen sind, insbesondere nach dem sie einen Ehevertrag geschlossen haben, hilfsweise

  3. dem Recht des Staates, dem der Ehemann bei der Eheschließung angehörte.

2Für die Zeit nach dem ist Artikel 15 in der bis einschließlich geltenden Fassung anzuwenden. 3Dabei tritt für Ehen, auf die vorher Satz 1 Nr. 3 anzuwenden war, an die Stelle des Zeitpunkts der Eheschließung der . 4Soweit sich allein aus einem Wechsel des anzuwendenden Rechts zum Ablauf des Ansprüche wegen der Beendigung des früheren Güterstands ergeben würden, gelten sie bis zu dem in Absatz 1 genannten Tag als gestundet. 5Auf die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach dem geschlossen worden sind, ist Artikel 15 in der bis einschließlich geltenden Fassung anzuwenden. 6Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die vor dem geschlossen worden sind, bleiben unberührt; die Ehegatten können jedoch eine Rechtswahl nach Artikel 15 Absatz 2 und 3 in der bis einschließlich geltenden Fassung treffen.

(4) und (5) (weggefallen)

Fundstelle(n):
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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 220 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2573) mit Wirkung v. .