EGBGB Artikel 173

Vierter Teil: Übergangsvorschriften

Artikel 173

Auf eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Gemeinschaft nach Bruchteilen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.

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BAAAA-76447