EGBGB Artikel 10

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht

Zweiter Abschnitt: Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte

Artikel 10 Name [1]

(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

(2) 1Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen

  1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder

  2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

2Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 3Für die Auswirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.

(3) 1Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen erhalten soll

  1. nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1,

  2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder

  3. nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.

2Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.

(4) (weggefallen)

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 122) mit Wirkung v. .