EGBGB Artikel 1

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Erstes Kapitel: Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff

Artikel 1 Inkrafttreten; Verhältnis zum Landesrecht

(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch tritt am gleichzeitig mit einem Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozessordnung und der Konkursordnung, einem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, einer Grundbuchordnung und einem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft.

(2) Soweit in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetz die Regelung den Landesgesetzen vorbehalten oder bestimmt ist, dass landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben oder erlassen werden können, bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft und können neue landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden.

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