BGB-InfoV § 11

Abschnitt 3: Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern

§ 11 Gelegenheitsreiseveranstalter

Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Pauschalreisen veranstalten.

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