RL 77/388/EWG Artikel 28k
: i.d.F. für 2006
Abschnitt XVIa
: Übergangsregelung für die
Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
Artikel 28k
: Verschiedene
Bestimmungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel
99 und 100,
auf Vorschlag der
Kommission,
nach Stellungnahme des
Europäischen Parlaments
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
Alle Mitgliedstaaten haben
gemäß der Ersten und Zweiten Richtlinie des Rates vom
11. April
1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuer
das Mehrwertsteuersystem
eingeführt.
In Durchführung des Beschlusses
vom
21. April
1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch
eigene Mittel der Gemeinschaften
wird der Haushalt der
Gemeinschaften, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig aus eigenen
Mitteln der Gemeinschaften finanziert. Diese Mittel umfassen unter anderem
Mehrwertsteuereinnahmen, die sich aus der Anwendung eines gemeinsamen Satzes
auf eine steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ergeben, welche einheitlich nach
Gemeinschaftsvorschriften bestimmt wird.
Es ist erforderlich, die
effektive Freizügigkeit der Personen und die effektive Liberalisierung des
Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs und die Verflechtung der
Volkswirtschaften weiterzuverfolgen.
Dabei ist das Ziel im Auge zu
behalten, die Besteuerung der Einfuhr und die steuerliche Entlastung der
Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen und
zugleich die Neutralität des gemeinsamen Umsatzsteuersystems in Bezug auf den
Ursprung der Gegenstände und Dienstleistungen zu wahren, damit schließlich ein
gemeinsamer Markt verwirklicht wird, auf dem ein gesunder Wettbewerb herrscht
und der mit einem echten Binnenmarkt vergleichbare Merkmale aufweist.
Die Begriffsbestimmung des
Steuerpflichtigen ist in der Weise genauer zu fassen, dass darin auch, um eine
bessere Steuerneutralität zu gewährleisten, den Mitgliedstaaten gestattet wird,
die Personen einzubeziehen, die gelegentliche Umsätze bewirken.
Die Begriffsbestimmung des
steuerbaren Umsatzes hat insbesondere hinsichtlich der diesem Umsatz
gleichgestellten Umsätze Schwierigkeiten verursacht; es muss deshalb eine
genauere Definition für diese Begriffe gegeben werden.
Die Bestimmung des Ortes des
steuerbaren Umsatzes hat insbesondere hinsichtlich der Lieferung eines
Gegenstandes mit Montage und der Dienstleistung zu Kompetenzkonflikten zwischen
den Mitgliedstaaten geführt. Wenn auch als Ort der Dienstleistung grundsätzlich
der Ort gelten muss, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner beruflichen
Tätigkeit hat, so sollte doch insbesondere für bestimmte zwischen
Mehrwertsteuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen, deren Kosten in den Preis
der Waren eingehen, als Ort der Dienstleistung das Land des
Dienstleistungsempfängers gelten.
Die Begriffsbestimmungen des
Steuertatbestands und des Steueranspruchs müssen harmonisiert werden, damit die
Anwendung und die späteren Änderungen des gemeinschaftlichen Satzes in allen
Mitgliedstaaten zum gleichen Zeitpunkt wirksam werden.
Auch die Besteuerungsgrundlage
bedarf einer Harmonisierung, damit die Anwendung des gemeinschaftlichen Satzes
auf die steuerbaren Umsätze in allen Mitgliedstaaten zu vergleichbaren
Ergebnissen führt.
Die von den Mitgliedstaaten
angewandten Steuersätze müssen den normalen Abzug der Steuerbelastung der
vorausgehenden Umsatzstufe ermöglichen.
Im Hinblick auf eine
gleichmäßige Erhebung der eigenen Mittel in allen Mitgliedstaaten ist es
erforderlich, eine gemeinsame Liste der Steuerbefreiungen
aufzustellen.
Die Steuerabzugsregelung muss
insoweit harmonisiert werden, als sie tatsächlich die Höhe der Besteuerung
beeinflusst, und die Pro-rata-Sätze des Steuerabzugs müssen in allen
Mitgliedstaaten auf gleiche Weise berechnet werden.
Es muss eindeutig festgelegt
werden, wer Steuerschuldner ist, insbesondere bei bestimmten Dienstleistungen,
bei denen der Dienstleistende im Ausland ansässig ist.
Die Pflichten der
Steuerpflichtigen müssen soweit wie möglich harmonisiert werden, um die
erforderliche Gleichmäßigkeit bei der Steuererhebung in allen Mitgliedstaaten
sicherzustellen. Die Steuerpflichtigen haben periodische Steuererklärungen über
den Gesamtbetrag ihrer Eingangs- und Ausgangsumsätze abzugeben, soweit dies für
die Feststellung und Kontrolle der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage für
die eigenen Mittel erforderlich erscheint.
Es bedarf einer Harmonisierung
der bestehenden verschiedenen Sonderregelungen. In Bezug auf Kleinunternehmen
sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet werden, ihre Sonderregelungen gemäß
gemeinsamen Bestimmungen im Hinblick auf eine weitergehende Harmonisierung
beizubehalten. In Bezug auf die Landwirte sollten die Mitgliedstaaten die
Möglichkeit haben, eine Sonderregelung anzuwenden, die zugunsten der Landwirte,
die nicht unter die normale Regelung fallen, einen Pauschalausgleich für die
Vorsteuerbelastung umfasst. Diese Regelung ist in ihren wesentlichen
Grundsätzen festzulegen, und für die Erfordernisse der Erhebung der eigenen
Mittel ist ein gemeinsames Verfahren für die Bestimmung des bei diesen
Landwirten entstehenden Mehrwerts zu definieren.
Es ist ferner erforderlich,
eine koordinierte Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten
und hierzu ein gemeinschaftliches Konsultationsverfahren vorzusehen. Die
Einsetzung eines Mehrwertsteuerausschusses macht es möglich, eine enge
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem
Bereich herbeizuführen.
Es ist in bestimmten Grenzen
und unter bestimmten Bedingungen angebracht, dass die Mitgliedstaaten von
dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen ergreifen können, um die
Steuererhebung zu vereinfachen und bestimmte Steuerhinterziehungen und
Steuerumgehungen zu verhüten.
Es kann sich als angebracht
erweisen, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, Abkommen mit Drittländern oder
internationalen Organisationen zu schließen, die Abweichungen von der
vorliegenden Richtlinie enthalten können.
Es muss ein Übergangszeitraum
vorgesehen werden, der eine schrittweise Anpassung der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften in den betreffenden Bereichen ermöglicht –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE
ERLASSEN: