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RL 77/388/EWG Artikel 10 i.d.F. für 2004

Abschnitt VII: Steuertatbestand und Steueranspruch

Artikel 10

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Alle Mitgliedstaaten haben gemäß der Ersten und Zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer das Mehrwertsteuersystem eingeführt.

In Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften wird der Haushalt der Gemeinschaften, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig aus eigenen Mitteln der Gemeinschaften finanziert. Diese Mittel umfassen unter anderem Mehrwertsteuereinnahmen, die sich aus der Anwendung eines gemeinsamen Satzes auf eine steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ergeben, welche einheitlich nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmt wird.

Es ist erforderlich, die effektive Freizügigkeit der Personen und die effektive Liberalisierung des Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs und die Verflechtung der Volkswirtschaften weiterzuverfolgen.

Dabei ist das Ziel im Auge zu behalten, die Besteuerung der Einfuhr und die steuerliche Entlastung der Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen und zugleich die Neutralität des gemeinsamen Umsatzsteuersystems in Bezug auf den Ursprung der Gegenstände und Dienstleistungen zu wahren, damit schließlich ein gemeinsamer Markt verwirklicht wird, auf dem ein gesunder Wettbewerb herrscht und der mit einem echten Binnenmarkt vergleichbare Merkmale aufweist.

Die Begriffsbestimmung des Steuerpflichtigen ist in der Weise genauer zu fassen, dass darin auch, um eine bessere Steuerneutralität zu gewährleisten, den Mitgliedstaaten gestattet wird, die Personen einzubeziehen, die gelegentliche Umsätze bewirken.

Die Begriffsbestimmung des steuerbaren Umsatzes hat insbesondere hinsichtlich der diesem Umsatz gleichgestellten Umsätze Schwierigkeiten verursacht; es muss deshalb eine genauere Definition für diese Begriffe gegeben werden.

Die Bestimmung des Ortes des steuerbaren Umsatzes hat insbesondere hinsichtlich der Lieferung eines Gegenstandes mit Montage und der Dienstleistung zu Kompetenzkonflikten zwischen den Mitgliedstaaten geführt. Wenn auch als Ort der Dienstleistung grundsätzlich der Ort gelten muss, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner beruflichen Tätigkeit hat, so sollte doch insbesondere für bestimmte zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen, deren Kosten in den Preis der Waren eingehen, als Ort der Dienstleistung das Land des Dienstleistungsempfängers gelten.

Die Begriffsbestimmungen des Steuertatbestands und des Steueranspruchs müssen harmonisiert werden, damit die Anwendung und die späteren Änderungen des gemeinschaftlichen Satzes in allen Mitgliedstaaten zum gleichen Zeitpunkt wirksam werden.

Auch die Besteuerungsgrundlage bedarf einer Harmonisierung, damit die Anwendung des gemeinschaftlichen Satzes auf die steuerbaren Umsätze in allen Mitgliedstaaten zu vergleichbaren Ergebnissen führt.

Die von den Mitgliedstaaten angewandten Steuersätze müssen den normalen Abzug der Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufe ermöglichen.

Im Hinblick auf eine gleichmäßige Erhebung der eigenen Mittel in allen Mitgliedstaaten ist es erforderlich, eine gemeinsame Liste der Steuerbefreiungen aufzustellen.

Die Steuerabzugsregelung muss insoweit harmonisiert werden, als sie tatsächlich die Höhe der Besteuerung beeinflusst, und die Pro-rata-Sätze des Steuerabzugs müssen in allen Mitgliedstaaten auf gleiche Weise berechnet werden.

Es muss eindeutig festgelegt werden, wer Steuerschuldner ist, insbesondere bei bestimmten Dienstleistungen, bei denen der Dienstleistende im Ausland ansässig ist.

Die Pflichten der Steuerpflichtigen müssen soweit wie möglich harmonisiert werden, um die erforderliche Gleichmäßigkeit bei der Steuererhebung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Steuerpflichtigen haben periodische Steuererklärungen über den Gesamtbetrag ihrer Eingangs- und Ausgangsumsätze abzugeben, soweit dies für die Feststellung und Kontrolle der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage für die eigenen Mittel erforderlich erscheint.

Es bedarf einer Harmonisierung der bestehenden verschiedenen Sonderregelungen. In Bezug auf Kleinunternehmen sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet werden, ihre Sonderregelungen gemäß gemeinsamen Bestimmungen im Hinblick auf eine weitergehende Harmonisierung beizubehalten. In Bezug auf die Landwirte sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine Sonderregelung anzuwenden, die zugunsten der Landwirte, die nicht unter die normale Regelung fallen, einen Pauschalausgleich für die Vorsteuerbelastung umfasst. Diese Regelung ist in ihren wesentlichen Grundsätzen festzulegen, und für die Erfordernisse der Erhebung der eigenen Mittel ist ein gemeinsames Verfahren für die Bestimmung des bei diesen Landwirten entstehenden Mehrwerts zu definieren.

Es ist ferner erforderlich, eine koordinierte Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten und hierzu ein gemeinschaftliches Konsultationsverfahren vorzusehen. Die Einsetzung eines Mehrwertsteuerausschusses macht es möglich, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Bereich herbeizuführen.

Es ist in bestimmten Grenzen und unter bestimmten Bedingungen angebracht, dass die Mitgliedstaaten von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen ergreifen können, um die Steuererhebung zu vereinfachen und bestimmte Steuerhinterziehungen und Steuerumgehungen zu verhüten.

Es kann sich als angebracht erweisen, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, Abkommen mit Drittländern oder internationalen Organisationen zu schließen, die Abweichungen von der vorliegenden Richtlinie enthalten können.

Es muss ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, der eine schrittweise Anpassung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den betreffenden Bereichen ermöglicht –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

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