Anhang G: Optionsrecht
Das Optionsrecht im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c) kann in folgenden Fällen eingeräumt werden:
bei den unter Anhang E fallenden Umsätzen:
diejenigen Mitgliedstaaten, in denen diese Umsätze bereits von der Steuer befreit sind, in denen aber auch für die Besteuerung optiert werden darf, können dieses Optionsrecht weiterhin einräumen;
bei den unter Anhang F fallenden Umsätzen:
diejenigen Mitgliedstaaten, in denen solche Umsätze vorübergehend weiterhin von der Steuer befreit sind, können den Steuerpflichtigen das Recht einräumen, für die Besteuerung zu optieren.
Diejenigen Mitgliedstaaten, in denen ein unter Nummer 1 nicht vorgesehenes Optionsrecht für die Besteuerung besteht, können den Steuerpflichtigen, die von diesem Recht Gebrauch machen, gestatten, es längstens bis zum Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie weiter in Anspruch zu nehmen.
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NAAAA-76443