Abschnitt XVIa [1]: Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
Artikel 28a [2]: Anwendungsbereich
(1) Der Mehrwertsteuer unterliegen auch
der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, der gegen Entgelt im Inland durch einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, oder aber durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, wenn der Verkäufer ein Steuerpflichtiger ist und als solcher handelt und für ihn die Steuerbefreiung gemäß Artikel 24 nicht gilt und er nicht unter Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 oder Artikel 28b Teil B Absatz 1 fällt.
Abweichend von Unterabsatz 1 unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, der unter den Bedingungen von Absatz 1a durch einen Steuerpflichtigen oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, nicht der Mehrwertsteuer.
Die Mitgliedstaaten räumen den Steuerpflichtigen und den nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, auf die die Bestimmungen des Unterabsatzes 2 gegebenenfalls Anwendung finden, das Recht ein, die in Unterabsatz 1 vorgesehene allgemeine Regelung anzuwenden. Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten, unter denen diese Regelung in Anspruch genommen werden kann, fest; die Inanspruchnahme umfasst mindestens einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren.
der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge, der gegen Entgelt im Inland durch Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen, für die die Abweichung gemäß Buchstabe a) Unterabsatz 2 gilt, oder durch jede andere nichtsteuerpflichtige Person bewirkt wird.
der innergemeinschaftliche Erwerb von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, der gegen Entgelt im Inland durch einen Steuerpflichtigen oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die unter die Ausnahmeregelung nach Buchstabe a) Unterabsatz 2 fällt, bewirkt wird und bei dem der Verbrauchsteueranspruch nach der Richtlinie 92/12/EWG [3] im Inland entsteht.
(1a) Unter die in Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 vorgesehene Ausnahmeregelung fällt
der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, deren Lieferung im Inland nach Artikel 15 Nummern 4 bis 10 steuerfrei wäre;
der nicht unter Buchstabe a) fallende innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen
durch einen Steuerpflichtigen für Zwecke seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Betriebs, der der Pauschalregelung gemäß Artikel 25 unterliegt, durch einen Steuerpflichtigen, der nur Lieferungen von Gegenständen ausführt oder Dienstleistungen erbringt, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person,
im Rahmen oder in Höhe eines Gesamtbetrags einer von den Mitgliedstaaten festzulegenden Schwelle, die nicht unter dem Gegenwert von 10 000 ECU in Landeswährung liegen darf und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten werden darf, und
sofern der Gesamtbetrag des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im vorangegangenen Kalenderjahr die im zweiten Gedankenstrich genannte Schwelle nicht überschritten hat.
Die für die Anwendung der oben stehenden Bestimmungen maßgebliche Schwelle errechnet sich aus dem Gesamtbetrag des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen, ausgenommen neue Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren, ohne die Mehrwertsteuer, die in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden, geschuldet oder entrichtet wird.
(2) Im Sinne dieses Abschnitts
gelten als „Fahrzeuge“: Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern, Luftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht beim Aufstieg mehr als 1 550 Kilogramm beträgt, und motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind; ausgenommen sind Schiffe und Luftfahrzeuge gemäß Artikel 15 Nummern 5 und 6;
gelten nicht als „neue Fahrzeuge“ die in Buchstabe a) genannten Fahrzeuge, wenn gleichzeitig die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Lieferung erfolgt mehr als drei Monate nach der ersten Inbetriebnahme. Für motorbetriebene Landfahrzeuge nach Buchstabe a) beträgt dieser Zeitraum sechs Monate;
das Fahrzeug hat mehr als 6 000 Kilometer im Fall eines Landfahrzeugs, mehr als 100 Stunden auf Wasser im Fall eines Wasserfahrzeugs oder mehr als 40 Stunden in der Luft im Fall eines Luftfahrzeugs zurückgelegt.
Die Mitgliedstaaten legen die Voraussetzungen fest, unter denen die oben genannten Angaben als gegeben gelten.
(3) Als innergemeinschaftlicher Erwerb eines Gegenstands gilt die Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen, welcher durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung befand, an den Erwerber versendet oder befördert wird.
Werden von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erworbene Gegenstände von einem Drittlandsgebiet aus versandt oder befördert und von dieser nichtsteuerpflichtigen juristischen Person in einen anderen Mitgliedstaat als den der Beendigung des Versands oder der Beförderung eingeführt, so gelten die Gegenstände als vom Einfuhrmitgliedstaat aus versandt oder befördert. Dieser Mitgliedstaat gewährt dem Importeur im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 die Erstattung der für die Einfuhr der Waren gezahlten Mehrwertsteuer, sofern der Importeur nachweist, dass der Erwerb dieser Waren in dem Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Güter der Mehrwertsteuer unterworfen war.
(4) Als Steuerpflichtiger gilt auch jede Person, die gelegentlich ein neues Fahrzeug nach Maßgabe des Artikels 28c Teil A liefert.
Der Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, gewährt dem Steuerpflichtigen das Recht zum Vorsteuerabzug mit folgender Maßgabe:
das Abzugsrecht entsteht zum Zeitpunkt der Lieferung und kann nur zu diesem Zeitpunkt ausgeübt werden;
der Steuerpflichtige ist berechtigt, die im Einkaufspreis enthaltene oder bei der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb des Fahrzeugs entrichtete Mehrwertsteuer im Umfang oder bis zur Höhe des Betrags abzuziehen, der als Steuer geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht befreit wäre.
Die Mitgliedstaaten legen hierzu die Durchführungsbestimmungen fest.
(5) Einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist
(weggefallen)
die von einem Steuerpflichtigen vorgenommene Verbringung eines Gegenstands seines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat.
Als in einen anderen Mitgliedstaat verbracht gilt jeder körperliche Gegenstand, der vom Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft für andere Zwecke seines Unternehmens als für die Zwecke einer der folgenden Umsätze versandt oder befördert wird:
Lieferung dieses Gegenstands durch den Steuerpflichtigen innerhalb des Mitgliedstaats der Beendigung des Versands oder der Beförderung unter den Bedingungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Satz oder des Artikels 28b Teil B Absatz 1,
Lieferung dieses Gegenstands durch den Steuerpflichtigen unter den Bedingungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe c),
Lieferung dieses Gegenstands durch den Steuerpflichtigen im Inland unter den Bedingungen des Artikels 15 oder des Artikels 28c Teil A,
Erbringung einer Dienstleistung an den Steuerpflichtigen, die in Arbeiten an diesem Gegenstand besteht, die im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung des Gegenstands tatsächlich ausgeführt werden, sofern der Gegenstand nach der Bearbeitung wieder dem Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat zugeschickt wird, von dem aus der Gegenstand ursprünglich versandt oder befördert worden war,
vorübergehende Verwendung dieses Gegenstands im Gebiet des Mitgliedstaats der Beendigung des Versands oder der Beförderung zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen durch den im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung niedergelassenen Steuerpflichtigen,
vorübergehende Verwendung dieses Gegenstands während höchstens 24 Monaten in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, in dem für die Einfuhr des gleichen Gegenstands aus einem Drittland im Hinblick auf eine vorübergehende Verwendung die Regelung über die vollständige Befreiung von Eingangsabgaben bei der vorübergehenden Einfuhr gelten würde,
Lieferung von Gas – über das Erdgasverteilungsnetz – oder von Elektrizität unter den Bedingungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe d) oder e).
Liegt jedoch eine der Voraussetzungen, an die die Inanspruchnahme der vorstehenden Bestimmungen geknüpft ist, nicht mehr vor, so wird davon ausgegangen, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist. In diesem Fall gilt die Verbringung als zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die betreffende Voraussetzung nicht mehr vorliegt.
(6) Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist die Verwendung eines Gegenstandes durch einen Steuerpflichtigen in seinem Unternehmen, der von dem Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Gegenstand von dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines in diesem Mitgliedstaat gelegenen Unternehmens hergestellt, gewonnen, umgestaltet, gekauft, im Sinne des Absatzes 1 erworben oder aber eingeführt worden ist, versandt oder befördert wurde.
Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist ferner die Verwendung von Gegenständen, die nicht gemäß den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarktes eines Mitgliedstaats erworben wurden, durch die Streitkräfte von Staaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals, sofern für die Einfuhr dieser Gegenstände nicht die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g) vorgesehene Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann.
(7) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die sicherstellen, dass als innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen die Umsätze gelten, die als Lieferung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 5 und im Sinne des Artikels 5 gegolten hätten, wenn sie im Inland von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, getätigt worden wären.
Fundstelle(n):
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NAAAA-76443
1Anm. d. Red.: Abschnitt XVIa (Art. 28a-28m) eingefügt gem. RL 91/680/EWG v. (ABl EG Nr. L 376 S. 1).
2Anm. d. Red.: Art. 28a Abs. 1 und 6 i. d. F., Abs. 1a eingefügt gem. RL 92/111/EWG v. 14. 12. 1992 (ABl EG Nr. L 384 S. 47); Abs. 2 i. d. F. der RL 94/5/EG v. 14. 2. 1994 (ABl EG Nr. L 60 S. 16); Abs. 3 i. d. F. der RL 2000/65/EG v. 17. 10. 2000 (ABl EG Nr. L 269 S. 44); Abs. 5 i. d. F. der RL 2003/92/EG v. 7. 10. 2003 (ABl EU Nr. L 260 S. 8).
3Amtl. Anm.: ABl Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1.