BMF - III C 2 - S 7107/19/10005 :014 BStBl 2020 I S. 643

Anwendungsfragen des § 2b UStG

Bezug: BStBl 2016 I S. 1451

Bezug:

Bezug: BStBl 2004 II S. 431

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2020/0683957), BStBl 2020 I S 642, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 2.11 Absatz 12 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(, BStBl 2004 II S. 431 ; zur Rechtslage nach § 2b UStG vgl. Abschnitt 2b.1 Absatz 5)“

  2. In Abschnitt 2b.1 werden nach Absatz 3 die folgenden Absätze 4 bis 9 angefügt:

    „(4) Die Kreishandwerkerschaften gelten mit der Ausübung der Geschäftsführung der Innungen hinsichtlich der Anwendung des § 2b UStG nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG.

    (5) Die Überlassung unselbständiger Parkbuchten auf öffentlich-rechtlich gewidmeten Straßen gegen Gebühren (Parkscheinautomaten) ist als hoheitliche Tätigkeit zur Ordnung des ruhenden Verkehrs nach § 2b UStG nicht umsatzsteuerbar (zur Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG vgl. Abschnitt 2.11 Abs. 12 Satz 2).

    (6) 1Die durch die Landwirtschaftskammern und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts auf öffentlich-rechtlicher Grundlage durchgeführten nachhaltigen und entgeltlichen Tätigkeiten in Zusammenhang mit (Landes-)Weinprämierungen führen zu größeren Wettbewerbsverzerrungen im Sinne von § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG. 2Sie werden damit unternehmerisch ausgeübt.

    (7) Die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistung führt, auch in den Fällen des Anschluss- und Benutzungszwangs, dazu, dass kein Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegt.

    (8) 1Für eine Anwendung des § 2b Abs. 3 Nummer 1 UStG müssen die gesetzlichen Grundlagen so gefasst sein, dass die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts benötigte Leistung ausschließlich von einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden darf (vgl. dazu Rz. 41 des BStBl 2016 I S. 1451). 2Nicht ausreichend ist zum Beispiel die gesetzliche Regelung eines allgemein gehaltenen Kooperationsgebots, das im Nachgang durch untergesetzliche Regelungen, vertragliche Vereinbarungen oder die tatsächliche Verwaltungspraxis ausgefüllt wird.

    (9) 1Hoheitliche Hilfsgeschäfte, die der nichtunternehmerische Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit sich bringt, sind grundsätzlich nicht steuerbar. 2Da große Hoheitsbereiche oftmals entsprechend viele Hilfsgeschäfte tätigen, führt auch deren große Anzahl grundsätzlich nicht zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Betätigung und damit zur Steuerbarkeit. 3Dies kann jedoch ausnahmsweise der Fall sein, wenn das Auftreten der juristischen Person des öffentlichen Rechts am Markt wegen der Vielzahl ihrer Umsätze und des daraus resultierenden Handelns dem eines professionellen Händlers derart gleicht, dass eine Nichtsteuerbarkeit zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde. 4Wegen weiterer Einzelheiten siehe Rz. 19 und 20 des BStBl 2016 I S. 1451.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

BMF v. - III C 2 - S 7107/19/10005 :014


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 643
DB 2020 S. 1488 Nr. 29
DStR 2020 S. 1575 Nr. 29
UR 2020 S. 813 Nr. 20
UStB 2020 S. 248 Nr. 8
UVR 2021 S. 4 Nr. 1
OAAAH-53360