Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 13 | Bilanzierung: Keine Rückstellung für Räumung des Baustellenlagers eines Gerüstbauers

Ungeachtet der bestehenden Außenverpflichtung eines Gerüstbauers zur Räumung eines Baustellenlagers bei Vertragsende ist ein Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB dann ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung in ihrer wirtschaftlichen Belastungswirkung von einem eigenbetrieblichen Interesse vollständig überlagert wird. Der Bundesfinanzhof hat daher in letzter Instanz ein entsprechendes Urteil des FG Münster bestätigt.

Ein Gerüstbauer darf keine Rückstellung bilden – für den Aufwand, der künftig bei der Auflösung einer Baustelle entsteht für die Demontage und den Abtransport des Gerüstes. – Über diese erstinstanzliche Entscheidung des FG Münster hatten wir in unserer Mai-Ausgabe 2019 berichtet. Jetzt hat der Bundesfinanzhof das Urteil bestätigt und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Der XI. Senat des BFH ist zu dem Ergebnis gelangt: Der Gerüstbauer war zwar verpflichtet, sein Lager auf der Baustelle zu räumen, wenn der Auftrag abgeschlossen war. Insoweit bestand also durchaus eine Außenverpflichtung. Der Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung kann aber dennoch ausgeschlossen sein. Nämlich dann, wenn die Verpflichtung in ihrer w...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

Steuern mobil