Online-Nachricht - Freitag, 10.07.2020

Corona | Soforthilfe unterliegt dem Pfändungsverbot (FG)

Die Corona-Soforthilfe ist als zweckgebundene Forderung nicht übertragbar und unterliegt damit dem Pfändungsverbot nach § 851 Abs. 1 ZPO. Sofern der Vollstreckungsschuldner mit der Pfändung in die Corona-Soforthilfe schwerwiegende Nachteile glaubhaft machen kann (Anordnungsgrund), kann die Vollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung – gestützt auf einen Anspruch auf Vollstreckungsschutz gem. § 258 AO (Anordnungsanspruch) – ausgesetzt und die Auszahlung der Corona-Soforthilfe angeordnet werden ().

Sachverhalt: Der Antragsteller unterhält ein Konto bei der Sparkasse, welches als Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO geführt wird. Bezüglich des Kontos erließ das FA eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständiger Umsatzsteuer und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2015 und rückständiger Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer 2015. Mit der Drittschuldnererklärung erklärte die Sparkasse unter anderem, dass das Konto kein pfändbares Guthaben ausweise und vorrangige Pfändungen vorlägen. Der Antragsteller beantragte beim FA die Freigabe der Corona-Soforthilfe, die das FA ablehnte.

Das FG sah den Antrag als begründet an und führte aus:

  • Nach § 258 AO kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung, soweit sie im Einzelfall unbillig ist, einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben. Die Vollstreckung ist dann unbillig i. S. des § 258 AO, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde und dieser Nachteil durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (vgl. u.a. ).

  • Hiervon ausgehend würde die (auch nur teilweise) Einziehung der Corona-Soforthilfe durch den Antragsgegner zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller führen. Solange der Antragsgegner aufgrund der von ihm erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Vollstreckung betreibt und die Vollstreckung nicht bezogen auf die Corona-Soforthilfe einschränkt, zahlt die Sparkasse als Drittschuldner dem Antragsteller nicht den ihm gewährten Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe aus.

  • Die Corona-Soforthilfe, die an den Antragsteller auszuzahlen ist, ist eine nicht der Pfändung unterworfene Forderung i. S. des § 851 Abs. 1 ZPO. Es wird sich den Ausführungen des Beschlusses vom angeschlossen (). Siehe hierzu auch unsere Online-Nachricht v. 19.5.2020.

  • Gem. § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie übertragbar ist. Zweckgebundene Forderungen sind grundsätzlich nicht übertragbar und damit unpfändbar, soweit durch die Abtretung oder Pfändung der Forderung deren Zweckbindung beeinträchtigt wird. Im Ergebnis dient die Corona-Soforthilfe nicht dem Zweck, die vor dem entstandenen Ansprüche des Antragsgegners zu befriedigen.

Quelle: , NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB MAAAH-53245