Online-Nachricht - Donnerstag, 09.07.2020

Bauabzugssteuer | Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen (BFH)

Bauabzugsteuer i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen anfallen, da die Begriffe Bauwerk und Bauleistung normspezifisch auszulegen sind. Die der Bauabzugsteuer unterliegenden Bauwerke sind insbesondere nicht auf Gebäude oder unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt, sondern kommen auch bei Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und technischen Anlagen in Betracht. Ob die Einkünfte des Leistenden in Deutschland steuerpflichtig sind, spielt für die Bauabzugsteuer grundsätzlich keine Rolle (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Bestimmte Leistungsempfänger müssen für im Inland erbrachte Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung einbehalten. Bauleistungen sind grundsätzlich alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Sachverhalt: Die Revisionsklägerin beauftragte mit Vertrag die in Spanien ansässige A S.A., auf einem von der Klägerin gepachteten Grundstück im Inland eine Freiland-Photovoltaikanlage zu errichten. Der Vertrag umfasste die Planung und Lieferung sowie den Aufbau der gesamten Anlage einschließlich der Solarpanele, Stützen, Streben, Schaltanlagen usw. Zu den Verpflichtungen der A S.A. gehörten auch der Bau von Schotterpisten und Gräben, Zementarbeiten, das Einrammen von Pfählen in den Boden, um daran die Module der Photovoltaikanlage zu befestigen, sowie die Einebnung und teilweise Betonierung von Flächen, um die in Betoncontainern gelieferten Trafostationen aufzustellen.

Die A S.A. legte keine Freistellungsbescheinigung i.S. des § 48b EStG vor und hatte eine solche Bescheinigung auch nicht beantragt. Das FA forderte die Klägerin auf, Bauabzugsteuer anzumelden und abzuführen. Entsprechende Anmeldungen gingen auch in der Folge nicht beim FA ein. Das FA erließ Bescheide über die Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen bei Bauleistungen. Als Bemessungsgrundlage dienten die tatsächlichen Zahlungen der Klägerin an die A S.A. jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.

In einer Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern heißt es: Bei der Aufstellung einer Freiland- Fotovoltaikanlage kann es sich ebenfalls um eine Bauleistung handeln. Dieser Auffassung hat sich das Hessische FG angeschlossen ().

Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück und führte aus:

  • Ein Bauwerk i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG ist weder auf Gebäude noch allgemein auf unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt. Vielmehr können darunter auch Scheinbestandteile i.S. des § 95 BGB und Betriebsvorrichtungen i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG fallen. Auf Grundlage der normspezifischen Auslegung kommt es auf die zivilrechtliche Auslegung des Begriffs Bauwerk nicht an.

  • Technische Anlagen können ebenfalls ein Bauwerk i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG darstellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es wie bei Freiland-Photovoltaikanlagen darum geht, ob überhaupt ein Bauwerk vorliegt.

  • In Folge der normspezifischen Auslegung stellen Freiland-Photovoltaikanlagen grundsätzlich eigenständige Bauwerke i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die einzelnen Solarmodule - wie im Streitfall vom FG für den BFH bindend festgestellt - auf in die Erde eingelassenen Pfählen errichtet und mit diesen fest verbunden werden.

  • Dass der BFH den Begriff des Bauwerks im Rahmen der Auslegung des § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F. auf unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sachen beschränkt und insbesondere Betriebsvorrichtungen ausnimmt (), steht hierzu nicht im Widerspruch.

  • Aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 3 EStG folgt, dass es für die Erhöhung der Bemessungsgrundlage um die Umsatzsteuer nicht darauf ankommt, wer die Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG schuldet.

  • Die Bauabzugsteuer ist mit Unionsrecht vereinbar, da die dadurch verursachte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Steuerbeitreibung gerechtfertigt ist.

Quelle: , NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB SAAAH-53188