Online-Nachricht - Donnerstag, 09.07.2020

Verfahrensrecht | Rechtskraftwirkung eines BFH-Urteils (BFH)

§ 110 Abs. 2 FGO ist dahingehend auszulegen, dass die Rechtskraft eines Urteils Vorrang gegenüber den Änderungsvorschriften der AO hat (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob ein von einem Gutachterausschuss nachträglich ermittelter Bodenrichtwert zu einem rückwirkenden Ereignis führt und ob die Rechtskraftbindung eines BFH-Urteils der Änderung des Feststellungsbescheids entgegensteht.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • § 110 Abs. 2 FGO ist dahingehend auszulegen, dass die Rechtskraft eines Urteils Vorrang gegenüber den Änderungsvorschriften der AO hat.

  • Eine Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils aufgrund geänderter Sachlage ist nur in engen Grenzen möglich.

  • Sie ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn das Gericht im Urteil Bodenrichtwerte nicht berücksichtigen konnte, weil sie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung trotz mehrmaliger Aufforderungen an den Gutachterausschuss nicht ermittelt wurden, aber eine solche Ermittlung nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgte, ohne dass für die verzögerte Bearbeitung ein sachlicher Grund erkennbar wurde.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB OAAAH-53185