1. Die Regelung in § 131 Abs. 5 SGG ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Sie greift erst dann, wenn die im konkreten Fall an die Aufklärung des Sachverhalts zu stellenden Mindestanforderungen unterschritten werden (Fortführung von -, juris Rn. 21; -, juris Rn. 39).
2. In Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts kann die Behörde den Anforderungen der Amtsermittlung in geeigneten Fällen bereits dadurch genügen, dass sie die behandelnden Ärzte des Antragstellers anhört und diese der Behörde unter Berücksichtigung der weiteren vorliegenden medizinischen Unterlagen ein schlüssiges und überzeugendes Bild von den Funktionsbeeinträchtigungen des Antragstellers vermitteln.
3. Eine in wesentlichen und entscheidungserheblichen Punkten von der herrschenden Meinung oder vom Obergericht abweichende Rechtsauffassung erfordert regelmäßig einen besonderen rechtlichen Begründungsaufwand, welcher der Annahme eines Falles ohne besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 105 Abs. 1 SGG grundsätzlich entgegensteht.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.04.2020 - 6 Sa 361/19
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