BGH Beschluss v. - 1 StR 631/19

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Vernehmung von Auslandszeugen

Gesetze: § 244 Abs 2 StPO, § 244 Abs 5 StPO

Instanzenzug: Az: 270 Js 18173/14 - KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt, eine Kompensationsentscheidung getroffen und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.

21. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte in der Zeit von Februar 2011 bis November 2012 auf den Philippinen mit vier verschiedenen 12- bzw. 13-jährigen philippinischen Kindern Vaginal- oder Analverkehr durch.

32. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des die Taten bestreitenden Angeklagten maßgeblich auf Eintragungen im Kalender und in den Kontakten des Smartphones des Angeklagten und im Datenbestand seines Computers gestützt. Dort waren unter einem bestimmten Datum Name und Geburtsdatum der jeweiligen Geschädigten, deren Alter sowie stichwortartig sexuelle Handlungen (wie z.B. „im Alter von 13 Jahren gefickt“ oder „im Alter von 12 Jahren den Arsch entjungfert“) aufgeführt. Die Strafkammer hat weiter darauf abgestellt, dass dem Angeklagten stichwortartige Aufzeichnungen über seine Sexualkontakte nicht wesensfremd seien, wie eine Excel-Tabelle mit sexuellen Kontakten zwischen 1979 und 1994 belege. Zudem hat es SMS-Nachrichten und Chatverkehr des Angeklagten mit den Geschädigten mit sexualbezogenen Inhalten berücksichtigt. Die auf den Philippinen wohnhaften Geschädigten hat das Landgericht nicht als Zeuginnen vernommen.

II.

4Die Beweiswürdigung des Landgerichts, mit der es sich von den Taten des Angeklagten überzeugt hat, hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

51. Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatgerichts, das sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO). Die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. Rn. 10 mwN). Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesicherten Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. Rn. 10 und vom - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212 Rn. 6 mwN).

62. Auch vor dem Hintergrund dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs sind die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten nicht tragfähig begründet. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von einem realen Hintergrund der Eintragungen über sexuelle Handlungen mit den Geschädigten im Kalender und in den Kontakten auf eine Übereinstimmung mit den Notizen in der Excel-Tabelle aus der Zeit von 1979 bis 1994. Dieser Schluss ist jedoch nur dann möglich, wenn feststeht, dass die Eintragungen in der Excel-Tabelle einen realen Bezug haben. Der Angeklagte hat insoweit angegeben, damals eine entsprechende Liste geführt zu haben, mittlerweile sei er über solche Aufzeichnungen zu seinen Sexualkontakten aber hinaus. Dass die in der Tabelle umschriebenen sexuellen Handlungen in der notierten Art und Weise tatsächlich stattgefunden haben, hat der Angeklagte damit nicht eingeräumt und wurde vom Landgericht auch nicht überprüft. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass die in den Urteilsgründen auszugsweise und beispielhaft wiedergegebenen Eintragungen in der Excel-Tabelle (UA S. 15 f.) - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - Hinweise auf verschiedene strafbare Handlungen des Angeklagten enthalten, wie zum Beispiel die Eintragungen „(...) gegen ihren Willen in den Arsch gefickt, dass sie laut geschrien hat“ oder „(...) Gegen ihren Willen mehrmals gebumst, teilweise mit Gewalt. (...)“ (UA S. 16). Angesichts dieser Eintragungen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich bei den damaligen Notizen um Übertreibungen handeln könnte und diese daher insoweit keine realen Vorgänge dokumentieren. Bereits aus diesem Grund erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

73. Der dargelegte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen. Auf die zugleich erhobene Verfahrensrüge im Hinblick auf die abgelehnte Einvernahme von Auslandszeugen kommt es mithin nicht mehr an. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat jedoch darauf hin, dass es naheliegen dürfte, die auf den Philippinen wohnhaften, den Ermittlungsbehörden allesamt bekannten Geschädigten als Zeuginnen zu vernehmen, da der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten dort begangen haben soll und die Angaben der Zeuginnen für den Schuldvorwurf von zentraler Bedeutung sind (vgl. Rn. 7; Urteil vom - 4 StR 445/13, BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeugen 14 Rn. 12; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 357).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:170320B1STR631.19.0

Fundstelle(n):
KAAAH-52855