Online-Nachricht - Montag, 06.07.2020

Gesetzgebung | Referentenentwurf für ein 2. FamEntlastG (BMF)

Das BMF hat am den Entwurf eines "Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen" (2. FamEntlastG) veröffentlicht.

Hintergrund: Um Familien wirtschaftlich weiter zu fördern und zu stärken, sollen die Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit von Familien bei der Bemessung der Einkommensteuer nunmehr für die Jahre 2021 und 2022 angepasst werden.

Die Bundesregierung legt alle zwei Jahre einen Existenzminimumbericht sowie einen Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs (Steuerprogressionsbericht) vor. Im Vorgriff auf die im Herbst 2020 zu erwartenden Ergebnisse dieser Berichte zielt das Gesetz darauf ab, Familienleistungen zu verbessern, mit steigenden Preisen verbundene höhere Existenzminima steuerpflichtiger Personen und ihrer Kinder zu berücksichtigen und die Wirkung der kalten Progression auszugleichen.

Die geplanten Maßnahmen:

  • Das Kindergeld wird ab dem um 15 € pro Kind und Monat erhöht, § 66 Abs. 1 EStG-E.

  • Die steuerlichen Kinderfreibeträge werden ab von 7.812 € auf 8.388 € angehoben (Kinderfreibetrag je Elternteil: 2.730 €, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf je Elternteil: 1.464 €), § 32 Absatz 6 Satz 1 EStG-E.

  • Zum Ausgleich der kalten Progression werden die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2021 und 2022 nach rechts verschoben, § 32a Abs. 1 EStG-E.

  • Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen sowie der Grundfreibetrag werden ab dem VZ 2021 von 9.408 € auf 9.696 € angehoben, ab dem VZ 2022 um weitere 288 € auf 9.984 €.

  • Darüber hinaus werden auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vorgenommen.

Hinweis:

Der Referentenentwurf (Stand ) ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Verfolgen Sie das weitere Gesetzgebungsverfahren in unserem NWB ReformRadar.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB RAAAH-52763