Online-Nachricht - Donnerstag, 02.07.2020

Verfahrensrecht | Gebühren bei mehreren Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (BFH)

Für jeden Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO 2006 kann eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2011 erhoben werden. Eine Antragsschrift kann mehrere Anträge enthalten. Soll die verbindliche Auskunft Bindungswirkung für mehrere existente oder noch nicht existente Steuerpflichtige entfalten, sind jedenfalls so viele Anträge gestellt, wie Steuerpflichtige von dieser Auskunft umfasst sein sollen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der war Eigentümer zahlreicher Immobilien. Bei seinem Wohnsitzfinanzamt stellte er einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Er beabsichtigte, den Großteil seines Immobilienbesitzes für künftige Generationen zu sichern. Zunächst sollte dafür das ausgewählte Immobilienvermögen in eine noch zu gründende gewerblich geprägte GmbH & Co. KG eingelegt werden. Der Kläger sollte sowohl Alleingesellschafter der vermögensmäßig an der KG nicht beteiligten Komplementär-GmbH als auch alleiniger Kommanditist der GmbH & Co. KG werden. Im Anschluss sollte der Kläger die Anteile an der GmbH und der GmbH & Co. KG vollständig auf eine noch zu errichtende Familienstiftung mit Sitz im Inland schenkweise übertragen.

Mit dem Antrag auf verbindliche Auskunft sollten einkommensteuerrechtliche, gewerbesteuerrechtliche, schenkungsteuerrechtliche und grunderwerbsteuerrechtliche Fragen geklärt werden.

Streitig ist u.a., gegenüber wie vielen Antragstellern Gebühren zu erheben sind. Nach Auffassung des Klägers sei lediglich einmal eine Höchstgebühr anzusetzen, da es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handele. Nicht existente Steuerpflichtige könnten nicht Gebührenschuldner sein.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Vorliegend war das FA war befugt, eine Gebühr wegen der beantragten verbindlichen Auskunft hinsichtlich der Grunderwerbsteuer für die noch nicht bestehende Familienstiftung gegenüber dem Kläger festzusetzen.

  • Eine auf Auskunft gerichtete Eingabe enthält mindestens so viele Anträge, wie nach dem Inhalt der Eingabe Steuerpflichtige von der Bindungswirkung der Auskunft erfasst sein sollen.

  • Eine Zusammenfassung mehrerer Anträge zu einem Gesamtantrag sieht das Gesetz nicht vor. Auch mehrere Anträge zum gleichen Sachverhalt werden grundsätzlich nicht zu einem Antrag i.S. des § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2011 zusammengefasst und führen nicht zu einem einheitlichen Auskunftsverfahren.

  • Lediglich wenn eine verbindliche Auskunft einen Sachverhalt betrifft, der mehreren Personen gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 AO steuerlich zuzurechnen ist, muss eine verbindliche Auskunft nach § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden.

  • Ob sich die Verwaltung mit ihrer Auskunft gegenüber einem oder mehreren Steuerpflichtigen bindet, ist durch Auslegung der Antragsschrift ist zu ermitteln.

  • Eine Antragsschrift kann mehrere Anträge enthalten.

  • Soll die verbindliche Auskunft Bindungswirkung für mehrere existente oder noch nicht existente Steuerpflichtige entfalten, sind jedenfalls so viele Anträge gestellt, wie Steuerpflichtige von dieser Auskunft umfasst sein sollen.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB EAAAH-52455