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StuB 13/2020 S. 530

Umsatzsteuer | Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung bei Preisangaben durch pauschale Rabatte

Händler und Anbieter von Dienstleistungen können für die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung (z. B. sämtlicher Regale) in der Nacht zum ändern zu müssen. Hierauf weist das BMWi aktuell hin.

Hintergrund: Handel und Anbieter von Dienstleistungen müssen bei ihren Angeboten gegenüber dem Verbraucher nach § 1 Abs. 1 PAngV den geforderten Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile sowie, bei messbaren Gütern, nach § 2 Abs. 1 PAngV den Grundpreis je Maßeinheit (Kilopreis, Literpreis, etc.) angeben.

§ 9 Abs. 2 PAngV gewährt die Möglichkeit, von einer Änderung der Gesamt- und der Grundpreisangabe abzusehen, wenn der Händler/Anbieter bei Preisnachlässen folgend...

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