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NWB Nr. 27 vom

Folgen der Entscheidung der Europäischen Kommission zur Freigabe der Sanierungsklausel

Maximilian Kirchhoff

Die Europäische Wettbewerbsaufsicht hat die Anwendung der Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) gebilligt. Damit endet vorerst der jahrelange Rechtsstreit zwischen der EU und der Bundesrepublik Deutschland über die Sanierungsklausel. Den Weg geebnet hat der EuGH mit seinen Urteilen v.  - Rs. C-203/16 P, NWB JAAAG-87474; C-208/19 P, NWB CAAAG-88496; C-209/16 P, NWB MAAAG-88497 und C-219/16 P, NWB WAAAG-88498. Dieser konnte keinen Beihilfecharakter in der Sanierungsklausel feststellen. Der Gesetzgeber hat den Anwendungsvorbehalt mit dem JStG 2018 durch § 34 Abs. 6 Satz 3 und 4 KStG aufgehoben. Ein schädlicher Beteiligungserwerb kann hiermit für sanierungsbedürftige Unternehmen umgangen werden.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Voraussetzungen des § 8c Abs. 1a KStG

[i]Gehrmann, Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften, infoCenter, NWB VAAAE-84242 Eine Anwendung kommt nur in Betracht, wenn mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar durch einen Erwerber erworben wird. Dafür muss das betroffene Unternehmen sanierungsbedürftig sein. Durch den neuen Anteilseigner müssen Maßnahmen getroffen werden, welche die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beseitigen oder verhindern. Auf den tatsächlichen Erfolg der Maßnahmen kommt es jedoch nicht an.

[i]Erhaltung wesentlicher BetriebsstrukturenDer Gesetzgeber hat in § 8c Abs. 1a Satz 3 KStG Mindestvorrau...

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