Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung
1. Aufl. 2020
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IV. Durchführung der Qualitätskontrolle
1. Qualitätssicherung bei der Durchführung von Qualitätskontrollen
„Die WP sind aufgrund des in ihre Tätigkeit gesetzten hohen Vertrauens angehalten, eine angemessene Qualität ihrer Arbeit in sämtlichen Bereichen zu gewährleisten und langfristig zu sichern.“ Das Instrument hierzu ist das gesetzlich verpflichtende interne Qualitätssicherungssystem gem. § 55b WPO, das für gesetzliche Abschlussprüfer der Qualitätskontrolle zu unterwerfen ist.
Die Durchführung von Qualitätskontrollen nach § 57a WPO ist eine betriebswirtschaftliche Prüfung i. S. von § 2 Abs. 1 WPO, bei der das Berufssiegel verwendet wird. Prüfungsgegenstand ist das in § 55b WPO niedergelegte interne Qualitätssicherungssystem. Die Qualitätskontrolle ist insbesondere im vierten Teil der Satzung für Qualitätskontrolle (SfQK) geregelt.
Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 SfQK muss die Qualitätskontrolle einschließlich der Berichterstattung geeignet und angemessen sein. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 SfQK ist sie risikoorientiert durchzuführen und beinhaltet keine erneute Abschlussprüfung.
Infolgedessen sind nicht nur die allgemeinen Berufspflichten, wie sie in den §§ 1 bis 19 BS WP/vBP ni...