Gewerbe- und Grundsteuerrecht - eine Einführung
1. Aufl. 2020
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Zweiter Teil: Gewerbesteuer im Einzelnen
§ 4 Steuergegenstand und Steuerbefreiungen
I. Steuergegenstand
1. Ausgangsregelung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG)
1Die Gewerbesteuer belastet den Gewinn/Verlust von gewerblichen Unternehmen, und zwar über die Besteuerungsgrundlage Gewerbeertrag ausschließlich den Ist-Betrag, der durch Hinzurechnungen (vgl. § 6 Rn. 12 ff.) und Kürzungen (vgl. § 6 Rn. 21 ff.) modifiziert wird. Somit ergibt sich der Gewerbeertrag ausgehend vom Gewinn/Verlust durch Berücksichtigung von Hinzurechnungen und Kürzungen. Folglich wird von der Gewerbesteuer auch ein Verlust erfasst, der durch Hinzurechnungen zu einem Gewerbeertrag wird. Jedoch erklärt das Gewerbesteuergesetz nicht Gewerbeerträge gewerblicher Unternehmen zum Steuergegenstand, sondern den Gewerbebetrieb. In ihrer jetzigen Form unterliegt der Gewerbesteuer gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG neben einem Reisegewerbebetrieb (vgl. Rn. 2) jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Damit hängt die Fähigkeit, Steuergegenstand sein zu können, vom Vorliegen von zwei Voraussetzungen ab: Es muss sich – erstens – um einen stehenden inländischen Betrieb handeln, der – zweitens – das Merkmal eines Gew...