Einkommensteuer | Kein Übergang von Verlusten i.S. des § 2a Abs. 1 EStG auf Erben (BFH)
Verbliebene negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz i.S. des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, Satz 5 EStG gehen nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a EStG dürfen negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem Drittstaat belegen sind, nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.
Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Der Vater (V) des Klägers erzielte bis zu seinem Tod im Jahr 2012 Einkünfte aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz. In den Jahren bis 2005 tätigte er hohe Renovierungsaufwendungen, die er durch Darlehen fremdfinanzierte. Zum verblieben für ihn gesondert festgestellte negative Einkünfte. Der Kläger trat als Gesamtrechtsnachfolger in die noch nicht getilgten Darlehen ein und erzielte in den Jahren 2012 bis 2014 eigene (positive) Einkünfte aus der Vermietung des Hauses in der Schweiz, die das beklagte FA der Besteuerung zu Grunde legte.
Einen Ausgleich der verbliebenen negativen Einkünfte des Vaters mit den positiven Einkünften des Klägers führte das FA nicht durch. Der Kläger beantragte den Erlass von Bescheiden über die Feststellung verbleibender negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Schweiz zum , 2013 und 2014 nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG. Das beklagte FA lehnte dies ab.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.2.2017).
Der BFH dagegen wies die Klage ab:
Die nach dem Tod des V noch verbliebenen negativen Einkünfte aus der Vermietung des Hauses in der Schweiz sind nicht im Wege der Erbfolge auf den Kläger übergegangen (ebenso R 10d Abs. 9 Satz 9 EStR 2015).
Nach der Rechtsprechung des BFH tritt der Erbe sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht im Hinblick auf Umstände, die die höchstpersönlichen Verhältnisse des Erblassers betreffen und unlösbar mit dessen Person verbunden sind.
Der Große Senat hat entschieden, dass der in § 10d EStG vorgesehene Verlustabzug nicht vom Erblasser auf den Erben übergeht (, BStBl II 2008, 608). Zugleich hat der Große Senat des BFH allerdings ausgeführt, dass im Fall der "gespaltenen Tatbestandsverwirklichung" andere Regeln gelten können (vgl. zusammenfassend ).
Eine solche "gespaltene Tatbestandsverwirklichung" könne bspw. dann gegeben sein, wenn - wie z.B. im Regelungsbereich des § 24 Nr. 2 letzter Halbsatz EStG - der Erbe den vom Erblasser eingeleiteten Einkunftstatbestand abschließt. Dann bestehe eine "Verklammerung von sowohl in der Person des Erblassers als auch in derjenigen des Erben jeweils teilweise verwirklichten Besteuerungsmerkmalen", die es rechtfertige, die vom Erblasser verwirklichten Besteuerungsmerkmale dem Erben zuzurechnen und ihn in diesem Sinne in die steuerrechtliche Position des Erblassers eintreten zu lassen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, 142, BStBl II 2008, 608, 614).
Entgegen der Auffassung des FG der ersten Instanz begründet § 2a Abs. 1 EStG keine "gespaltene Tatbestandsverwirklichung" i.S. der Ausführungen des Großen Senats (, BStBl II 2008, 608, 614), die ausnahmsweise den Übergang der in der Person des V erlittenen Verluste auf den Kläger rechtfertigen könnte.
Denn die Vorschrift betrifft die Feststellung negativer Einkünfte. Auf jener der Einkommensermittlung nachgelagerten Ebene ist die Annahme einer tatbestandlichen "Verklammerung" ausgeschlossen.
In der Sache geht es um die Zurechnung von negativen Einkünften, da die beim Erblasser festgestellten negativen Einkünfte allein darauf beruhen, dass dieser in eigener Person sämtliche materiellen Voraussetzungen des Tatbestands nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a EStG verwirklicht hat.
Würde man der Auffassung des FG folgen, würden negative Einkünfte nach § 2a EStG anders behandelt als im Inland erzielte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die im Jahr ihrer Entstehung nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden können.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
NWB FAAAH-51795