Jahresabschluss der kleinen Kapitalgesellschaften
3. Aufl. 2020
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10 Anhang
10.1 Bedeutung und Funktionen
10.1.1 Übersicht, Anwendungsbereich
Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Das gilt auch für die kleine Kapitalgesellschaft und für die kleine Personenhandelsgesellschaft i. S. des § 264a HGB sowie für die Genossenschaft (§ 336 Abs. 1 HGB). Der Anhang ist Teil des Jahresabschlusses und hat mit der Bilanz und der GuV eine Einheit zu bilden. Ein fehlender Anhang führt zur Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses.
Kleinstkapitalgesellschaften können auf die Aufstellung eines Anhangs verzichten, wenn sie einige Angaben unter der Bilanz vornehmen (siehe Kap. 8.5 und für die Kleinstgenossenschaft Kap. 8.6). Ein solcher Verzicht führt natürlich nicht zur Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses der Kleinstkapitalgesellschaft. Es ist aber zu prüfen, ob die Satzung eine Bestimmung enthält, wonach der Jahresabschluss, „erweitert um einen Anhang“, aufzustellen ist. In diesem Fall käme, wenn auf den Anhang verzichtet werden soll, ein (allerdings nur jährlicher, weil punktuell wirkender) satzungsdurchbrechender Beschluss der Gesellschafter oder die (allerdings notariell zu beurkundende...