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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 75/18

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, LStR R 9.9 Abs. 1, LStR R 9.9 Abs. 2, BUKG § 6 Abs. 1, BUKG § 7 Abs. 2, BUKG § 10 Abs. 1, BUKG § 10 Abs. 5, BUKG § 10 Abs. 6, BRKG § 5 Abs. 1

Werbungskostenabzug für den zweiten Umzug innerhalb von 5 Jahren: Anwendbarkeit der Regelungen des BUKG

Umzugskostenpauschale ohne Nachweis von Aufwendungen

kein Häufigkeitszuschlag bei freiwilligem Arbeitgeberwechsel

Beförderung des Umzugsgutes mit eigenem PKW

Abziehbarkeit von Besichtigungsfahren entsprechend § 7 Abs. 2 BUKG

Leitsatz

1. Ist der Umzug beruflich veranlasst, werden nach Lohnsteuerrichtlinien (R 9.9 Abs. 2 LStR) die Kosten bis zur Höhe der Beträge anerkannt, die ein vergleichbarer Bundesbeamter nach dem BUKG erhalten würde.

2. Auch wenn ein Arbeitnehmer bei einem beruflich veranlassten Umzug sonstige Umzugsauslagen nicht nachweisen kann, steht ihm die Umzugskostenpauschale nach § 10 BUKG zu (im Streitjahr 2015: 715 EUR). Hat sich der Arbeitnehmer freiwillig für einen Arbeitgeberwechsel und den damit verbundenen Umzug entschieden, ist die Umzugskostenpauschale auch dann nicht um 50 % zu erhöhen (sog. Häufigkeitszuschlag nach § 10 Abs. 5 BUKG), wenn es sich dabei um den zweiten Umzug innerhalb von fünf Jahren handelt.

3. Wird die Umzugskostenpauschale in Anspruch genommen, so können sonstige einzelne Kosten für den Umzug nicht in Anspruch genommen werden (vgl. ).

4. Die Kosten für die Beförderung des Umzugsgutes mit dem eigenen Pkw können mit 0,30 EUR je Kilometer als Werbungskosten abgezogen werden; die so ermittelten Werbungskosten sind nicht nach § 5 Abs. 1 BRKG auf 130 EUR zu kürzen.

5. Die Aufwendungen für die mit dem PKW durchgeführten Besichtigungsfahrten zur neuen Wohnung sind entsprechend § 7 Abs. 2 BUKG in Höhe der Fahrtkosten für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels als Werbungskosten abzugsfähig. Tage- und Übernachtungsgeld wird je Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage gewährt.

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 8 Nr. 42
DStRE 2020 S. 1379 Nr. 22
LAAAH-51391

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 05.02.2020 - 3 K 75/18

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