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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 2 K 482/17 EFG 2020 S. 1185 Nr. 16

Gesetze: UStG § 6a Abs. 3 ; UStG § 6a Abs. 4 ; UStDV § 17a ; UStDV § 17c; MwStSystRL Art. 138

Anforderungen an den Buchnachweis und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Leitsatz

1. Zur Führung des Buchnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer eine im Zeitpunkt der Lieferung noch gültige die USt-IdNr. des Abnehmers aufzeichnen.

2. Der Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferungen erfordert eine durchgängig verwendete individualisierende Güterkennzeichnung damit bei einer Gesamtüberprüfung der Warenausgänge die richtigen Transportbelege den jeweiligen Rechnungen zugeordnet werden können.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 15/2020 S. 705
EFG 2020 S. 1185 Nr. 16
PStR 2020 S. 265 Nr. 12
VAAAH-51379

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 14.05.2019 - 2 K 482/17

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