Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 42 - S 7109 -24

Billigkeitsmaßnahme bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und Personalgestellungen für medizinische Zwecke sowie Gewährung des Vorsteuerabzugs in Fällen, bei denen von vornherein eine unentgeltliche Abgabe beabsichtigt ist

1. Unentgeltliche Wertabgabe

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Coronakrise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege befristet bis abgesehen.

2. Vorsteuerabzug

Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Coronakrise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdiensten, Pflege- und Sozialdiensten, Alters- und Pflegeheimen sowie weiteren öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege befristet bis zum - entgegen Abschn. 15.15 Abs. 1 UStAE - zu berücksichtigen.

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Fundstelle(n):
USt-Kartei ST UStG § 3 Abs. 1b Karte 1
UR 2020 S. 524 Nr. 13
KAAAH-51322