Online-Nachricht - Freitag, 19.06.2020

Berufsrecht | Zum Arbeitgeberwechsel eines Syndikusanwalts (BGH)

Im Fall eines Arbeitgeberwechsels ist der Erlass eines Erstreckungsbescheids auch bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nicht zulässig. Vielmehr ist die bisherige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu widerrufen und - bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen - eine neue Zulassung für die anschließend aufgenommene Tätigkeit zu erteilen ( AnwZ (Brfg) 49/19; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die Rechtsanwaltskammern erlassen bislang beim Arbeitgeberwechsel i. d. R. einen „Erstreckungsbescheid“ nach § 46b Abs. 3 BRAO, sofern die neue Tätigkeit zulassungsfähig gem. § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO ist. Der Erstreckungsbescheid erweiterte die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf die neue Tätigkeit. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB) ist immer anzuhören.

Sachverhalt: Die Klägerin (DRVB) klagte gegen einen Erstreckungsbescheid, da sie der Auffassung war, dass die neue Tätigkeit nicht die Voraussetzungen für eine Syndikuszulassung erfülle.

Der BGH führte dazu aus:

  • Die Kammer hätte die alte Zulassung widerrufen müssen und eine neue Zulassung erteilen müssen.

  • Die neue Zulassung erfolgt über einen Verwaltungsakt (Bescheid).

  • Für die neue Tätigkeit muss ein neuer Antrag auf Zulassung gestellt werden. Die Beendigung und die neue Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses sind der Kammer vor Beginn der neuen Tätigkeit mitzuteilen.

  • Ebenfalls muss durch die Aufnahme einer neuen Tätigkeit ein Antrag auf Befreiung bei der DRV gestellt werden.

Hinweis

Die Rechtsanwaltskammer Köln hat auf ihrer Homepage bereits einen neuen „Antrag Z6a Wechsel des Arbeitgebers“ veröffentlicht. Das vollständige Urteil ist in der .

Quelle: BGH online, Rechtsanwaltskammer Köln (JT)

Fundstelle(n):
NWB KAAAH-51309