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Abziehbarkeit von Prozesskosten zur Klärung des Umfangs des Nachlasses
Kein Ausschluss des Abzugs nach § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG
[i]Krause/Grootens, Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, Grundlagen, NWB UAAAE-64192 Nachlassreglungskosten, wozu auch Prozesskosten zur Klärung des Umfangs des Nachlasses zählen, sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig. Abzugrenzen sind sie von den Kosten der Nachlassverwaltung, die grundsätzlich nicht abziehbar sind. Voraussetzung für die Anerkennung der Prozesskosten als Nachlassregelungskosten ist, dass sie in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Todesfall stehen (, NWB GAAAH-49084).
I. Nachlassregelungskosten versus Kosten der Nachlassverwaltung
[i]Begriff der Nachlassregelungskosten ist weit auszulegenKosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses entstehen, stellen Nachlassregelungskosten dar. Der Begriff ist weit auszulegen. Er umfasst u. a. die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses sowie alle Kosten, die aufgewendet werden, um die Erbenden in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen. Somit können dazu auch Kosten zählen, die durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlich) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen der verstorbenen Person entstehen. Das heißt, auch Prozesskosten eines verlorenen Rechtsstreits sind abziehbar, selbst wenn in dem Verfahren festgestellt wird, d...