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BFH 06.11.2019 II R 29/16, StuB 12/2020 S. 483

Erbschaft-/Schenkungsteuer | Abzug vergeblicher Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeit

(1) Kann der beglaubigten Abschrift eines Urteils nicht entnommen werden, ob die erkennenden Richter die Urschrift des Urteils unterschrieben haben, ist die Urteilszustellung unwirksam . (2) Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers eingeklagt hat, sind als Nachlassregelungskosten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig. § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug nicht entgegen (Bezug: § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 ErbStG; § 317 ZPO; § 155 Satz 1 FGO).

Praxishinweise

(1) Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind, soweit sich nicht aus § 10 Abs. 6 bis 9 ErbStG etwas anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeiten u. a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Kosten...BStBl 2017 II S. 128

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