FinMin Niedersachsen - 34 - S 2442/004-0002

Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn

Bezug: BStBl 2016 I S. 773

Nach § 12 Abs. 7 KiStRG i. d. F. vom (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 465), wird bekannt gegeben:

1. Hinsichtlich des Kirchensteuerabzugs vom Arbeitslohn sind für das Kalenderjahr 2020 folgende Kirchensteuersätze anzuwenden:

1.1 Die Kirchensteuern für

  • die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers,

  • die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig,

  • die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg,

  • die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg- Lippe,

  • die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) — dazu gehören nicht die evangelisch-reformierten Kirchengemeinden in Bückeburg und Stadthagen —,

  • die Bremische Evangelische Kirche,

  • die Evangelische Kirche von Westfalen,

  • die Diözese Hildesheim,

  • die Diözese Osnabrück,

  • den oldenburgischen Teil der Diözese Münster,

  • die Kath. Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Hannover/ Niedersachsen-Süd und

  • die Kath. Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Wilhelmshaven/ Niedersachsen-West

werden mit 9 v. H. der abzuführenden Lohnsteuer erhoben, höchstens jedoch mit 3,5 v. H. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

1.2 Die Kirchensteuern für die röm.-kath. Kirchengemeinde Bad Pyrmont werden mit 9 v. H. der Lohnsteuer erhoben, höchstens jedoch mit 4 v. H. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

1.3 Die Kirchensteuern für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland werden mit 9 v. H. der Lohnsteuer erhoben, höchstens jedoch mit 3 v. H. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 v. H. der pauschalen Lohnsteuer (sog. vereinfachtes Verfahren), mit Ausnahme der Evangelischen Kirche von Westfalen mit 7 v. H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtkirchenzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalen Lohnsteuer (sog. Nachweisverfahren). Dies gilt für die Fälle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach den §§ 37 a und 37 b EStG entsprechend. Im Übrigen ist der Erl. vom (BStBl 2016 I S. 773) zu beachten.

FinMin Niedersachsen v. - 34 - S 2442/004-0002

Fundstelle(n):
FAAAH-51098