Online-Nachricht - Montag, 15.06.2020

Spenden | Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Albanien (BMF)

Das BMF hat vor dem Hintergrund des Erdbebens in Albanien am Regelungen erlassen, die Erleichterungen für inländische private Spender, steuerbegünstigte Organisationen und Unternehmen sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Unterstützungen zugunsten der Opfer vorsehen ().

Die nachfolgenden Verwaltungsregelungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom bis zum durchgeführt werden:

  • Wendet der Steuerpflichtige seinen von dem Erdbeben in Albanien unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.

  • Unterstützungen an Arbeitnehmer können bis zu 600 € je Kalenderjahr steuerfrei nach R 3.11 LStR sein. Auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt.

  • Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von dem Erdbeben in Albanien betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. des § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

  • Für Spenden gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes.

  • Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine z. B. mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer des Erdbebens in Albanien erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet.

  • Umsatzsteuer: Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG sind daher ebenso wenig möglich wie eine Ausweitung der Steuervergütung nach § 4a UStG.

Hinweis

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online, Newsletter v. (JT)

Fundstelle(n):
IAAAH-50851