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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1099/14 Z

Gesetze: ZK Art. 10; ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a; ZK Art. 201 Abs. 2; ZK Art. 217 Abs. 1 Unterabs. 1; ZK Art. 221 Abs. 1; ZK Art. 221 Abs. 3; ZK Art. 233 Buchst. a; ZK Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1; AO § 124 Abs. 2; AO § 124 Abs. 3; AO § 125 Abs. 1

Erstattung des Antidumpingzolls für Schuhe mit Oberteil aus Leder

Leitsatz

  1. Aufgrund der rückwirkenden Wiedereinführung von Antidumpingzöllen für Schuhe mit Oberteil aus Leder durch die DVO 2016/1647 und 2016/2257 in der bisherigen Höhe kann aus der teilweisen Ungültigkeiterklärung der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 wegen der Nichtentscheidung über die Anträge auf Marktwirtschafts- und Individualbehandlung einzelner Hersteller kein Anspruch auf Erstattung der bestandskräftig festgesetzten Einfuhrabgaben hergeleitet werden.

  2. Die Ungültigkeiterklärung der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 führt nicht zur Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der darauf beruhenden Einfuhrabgabenbescheide oder zur Verjährung der (bereits entrichteten) Zollschuld.

  3. Eine erneute Mitteilung der Antidumpingzölle gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK ist nach deren rückwirkender Wiedereinführung nicht erforderlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAH-50794

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 05.02.2020 - 4 K 1099/14 Z

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