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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 12 V 3362/19 A(AO) EFG 2020 S. 978 Nr. 14

Gesetze: AO § 37 Abs. 2 Satz 1; AO § 218 Abs. 2 Satz 2; InsO § 80; InsO § 148

Rückforderungsanspruch gegenüber Insolvenzverwalter

Leitsatz

  1. Vereinnahmt der Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse bestimmte Steuererstattungen auf einem für ihn als Kontoinhaber eröffneten Anderkonto, ist er selbst als Leistungsempfänger Schuldner des sich aufgrund einer Änderung der zugrunde liegenden Steuerbescheide ergebenden abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs.

  2. Kontoguthaben auf einem Anderkonto sind im Unterschied zu auf den Namen des Verwalters als Partei kraft Amtes für eine bestimmte Insolvenzmasse oder auf den Namen des Schuldners eingerichteten Insolvenz-Sonderkonten kein Bestandteil der Masse.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 978 Nr. 14
StB 2020 S. 232 Nr. 7
EAAAH-50793

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Finanzgericht Düsseldorf , Beschluss v. 04.05.2020 - 12 V 3362/19 A(AO)

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