BFH Beschluss v. - VIII B 54/19

Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts

Leitsatz

NV: Für ein abgeschlossenes finanzgerichtliches Verfahren kann ein Notanwalt nicht mehr bestellt werden. Einer Beschwerde gegen einen die Bestellung ablehnenden Beschluss des FG fehlt das Rechtschutzbedürfnis.

Gesetze: ZPO § 78b; FGO § 128

Instanzenzug:

Tatbestand

I.

1 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Beiordnung eines Notanwalts für sein Klageverfahren (unter dem Az. 13 K 41/19; Klagegegenstand: Abänderung der Verlustbescheinigung KAP und Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 2017).

2 Das FG hat den Antrag mit Beschluss vom abgelehnt, weil die Bestimmung des § 78b der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Bestellung eines Notanwalts in erstinstanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten nicht gelte, da dort kein Vertretungszwang bestehe, sondern die Beteiligten sich selbst vertreten könnten. Auch habe der Kläger nicht dargelegt, dass sich ein zu seiner Rechtsverteidigung bereiter Rechtsanwalt nicht finden lasse.

3 Gegen den Beschluss hat der Kläger Beschwerde erhoben. Zur Begründung der Beschwerde trägt der Kläger sinngemäß vor, er habe keine ausreichende Kenntnis im Steuerrecht, fühle sich aber gleichwohl im Recht und benötige daher einen Prozessvertreter.

4 Das FG hat nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom  - 13 K 41/19 die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom  - 13 K 41/19 hat das FG der Beschwerde gegen den Beschluss vom nicht abgeholfen.

Gründe

II.

5 Die Beschwerde ist unzulässig.

6 1. Es fehlt nach dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch Urteil vom an einem Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdebegehren. Für ein abgeschlossenes Verfahren kann ein Notanwalt nicht mehr bestellt werden (vgl. , BFH/NV 2016, 1288, Rz 4, 5).

7 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Bei dem Verfahren über die Bestellung eines Notanwalts handelt es sich zwar um ein unselbständiges Zwischenverfahren, für welches eine eigenständige Kostenentscheidung nicht zu treffen ist. Letzteres gilt aber nicht für ein erfolgloses Beschwerdeverfahren gegen einen den Antrag auf Bestellung eines Notanwalts ablehnenden Beschluss (BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1288, Rz 7).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.121119.VIIIB54.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 768 Nr. 9
LAAAH-50688