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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 23 | Gemeinnützigkeit: Keine Förderung der Allgemeinheit bei einem Betriebskindergarten

Eine Kita, deren Plätze bevorzugt mit dem Nachwuchs von Firmenangehörigen der Vertragspartner belegt werden und die ihre Leistungen gegen marktübliches Entgelt erbringt, ist nach einem erstinstanzlichen Urteil des FG Düsseldorf weder aufgrund der Förderung der Allgemeinheit als gemeinnützig anzuerkennen noch wegen der Verfolgung mildtätiger Zwecke steuerbegünstigt. Der Bundesfinanzhof muss u. a. klären, ob jede Kinderbetreuungsleistung mildtätig ist, weil hilfsbedürftige Personen unterstützt werden.

Eine spannende Frage zur Gemeinnützigkeit liegt ebenfalls dem Bundesfinanzhof vor.

Im Streitfall stand eine Kinderbetreuungsstätte in erster Linie den Beschäftigten eines Unternehmens offen, mit denen die Betreiber – eine GmbH – einen Vertrag abgeschlossen hatten. Das Jugendamt bezog die Kita bei der Planung der notwendigen Betreuungsplätze nicht mit ein. Die GmbH war als Träger der Freien Jugendhilfe anerkannt. Die Leistungen wurden gegen ein marktübliches Entgelt erbracht. Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung: Mit dem Betriebskindergarten wird nicht die Allgemeinheit gefördert. Die GmbH sei daher nicht gemeinnützig.

Das FG Düs...

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