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BMF 03.06.2020 III C 2 - S 7100/19/10001 :015, BBK 12/2020 S. 552

Umsatzsteuer | BMF erkennt Vorsteuerabzug des Arbeitgebers aus übernommenen Umzugskosten an

Das BMF folgt der Rechtsprechung des BFH zum Vorsteuerabzug des Arbeitgebers aus übernommenen Umzugskosten. Der BFH hat den Vorsteuerabzug anerkannt, wenn der Arbeitgeber Umzugskosten aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse übernimmt. Der Arbeitgeber kann dann z. B. die Vorsteuer aus den Maklerrechnungen nach § 15 UStG abziehen.

In Abschnitt 1.8 Abs. 4 Satz 3 UStAE wird eine entsprechende Nr. 12 eingefügt, die in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist.

Hinweis:

Bislang [i]Kein tauschähnlicher Umsatz hatte die Finanzverwaltung einen tauschähnlichen Umsatz gem. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG und damit einen Umsatz des Arbeitgebers angenommen, bei dem die anteilige Arbeitsleistung ein Entgelt für die Kostenübernahme darstellte. Der BFH hat dies aber abgelehnt.

Entscheidendes [i]Überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers Kriterium für den Vorsteuerabzug ist das „ganz überwiegend betriebliche Interesse des Arbeitgebers“ an dem Umzug. E...

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