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FG Bremen Urteil v. - 1 K 93/18 (5) EFG 2020 S. 1126 Nr. 16

Gesetze: EStDV § 7 Abs. 1 S. 1, EStDV § 7 Abs. 1 S. 2, EStG § 4 Abs. 2 S. 1, EStG § 4 Abs. 2 S. 2, EStG § 6 Abs. 3 S. 1, EStG § 6 Abs. 3 S. 3, EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 3, EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Übertragung eines verpachteten Hotelgrundstücks vom Vater auf die Kinder unter Nießbrauchsvorbehalt: Bindung der aus den Kindern bestehenden GbR an die erklärte Unentgeltlichkeit der Betriebsübertragung sowie die Buchwertfortführung

Nachholung der bei der Übertragung unterbliebenen Aufdeckung der stillen Reserven des Hotelgrundstücks im Wege der Bilanzberichtigung

Leitsatz

1. Hat der Vater seinen beiden Kindern einen verpachteteten Hotelbetrieb unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen, hat anschließend eine aus den Kindern bestehende zweigliedrige GbR in ihren Feststellungserklärungen dem Finanzamt eine unentgeltliche Betriebsübertragung mitgeteilt, unter Buchwertfortführung nach § 7 Abs. 1 EStDV weiter gewerbliche Einkünfte erklärt und wurde gegenüber dem Finanzamt auch keine Betriebsaufgabe erklärt, so ist die GbR nach Treu und Glauben an ihre Angaben sowie die Buchwertfortführung gebunden und kann nicht später rückwirkend erfolgreich einwenden, dass die Übertragung des gewerblichen Verpachtungsbetriebs des Vaters die Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStDV nicht erfüllt habe.

2. Macht ein Kind erst später anlässlich seines Ausscheidens aus der GbR und des vom Finanzamt deswegen besteuerten Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erstmals gegenüber dem Finanzamt geltend, der Vater habe zunächst aufgrund des Nießbrauchs die Verpachtung weiter selbst vorgenommen, gemäß sei eine steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebes mit Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs nicht möglich und es sei deswegen bereits bei der Betriebsübertragung zu einer Aufdeckung der stillen Reserven des Hotelgrundstücks gekommen, so ist die in der Bilanz des Vaters bei der Betriebsübertragung nicht berücksichtigte Entnahme des Hotelgrundstücks bei der GbR als Rechtsnachfolgerin im Wege der Bilanzberichtigung gewinnerhöhend in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist (hier: das Streitjahr).

3. Werden bei einer unentgeltlichen Übertragung die stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertragung beim Übertragenden nicht aufgedeckt, gehen sie auf den Rechtsnachfolger über, der an die Buchwerte des Rechtsvorgängers gebunden ist (vgl. , EFG 2009 S. 346). Durch § 7 Abs. 1 Satz 2 EStDV a.F. wird ebenso wie durch § 6 Abs. 3 EStG die Buchwertfortführung beim unentgeltlichen Rechtsnachfolger zwingend angeordnet, sodass die stillen Reserven auf ihn verlagert werden. Die zwingende Buchwertverknüpfung hat zur Folge, dass der Wertansatz im Herkunftsbetriebsvermögen den Wertansatz im Zielbetriebsvermögen bestimmt. Nur dann, wenn die Wertansätze beim Übertragenden, etwa auf Grund eines Rechtsbehelfsverfahrens oder bei Änderungen auf Grund einer Betriebsprüfung geändert werden, sind beim Rechtsnachfolger Änderungen vorzunehmen.

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 1126 Nr. 16
EStB 2020 S. 408 Nr. 10
ErbStB 2020 S. 218 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2020 S. 642
DAAAH-50241

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FG Bremen, Urteil v. 05.12.2018 - 1 K 93/18 (5)

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