Pauschgebühren eines in einem Strafverfahren über mehrere Jahre als Pflichtverteidiger tätigen selbständigen Rechtsanwalts
nach § 51 RVG sind keine tarifbegünstigten außerordentlichen Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit
Leitsatz
1. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige
sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum
erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt
wird (Anschluss an , BFH/NV 1993 S. 593). Außer in diesen Fällen liegen außerordentliche
Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinn des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch dann vor, wenn eine einmalige
Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird (, BStBl 2005 II S. 276).
2. Ist ein selbständiger Rechtsanwalt einem Angeklagten in einem sehr umfangreichen, mehrere Jahre dauernden Strafverfahren
(hier: sechs Angeklagte, 15 Verteidiger) beigeordnet worden und hat er daneben auch noch andere Mandate bearbeitet, so ist
das Strafverteidigermandat keine Sondertätigkeit und damit von der übrigen Tätigkeit des Anwalts nicht abgrenzbar; die dem
Rechtsanwalt dafür später vom Gericht bewilligte Pauschalvergütung nach § 51 RVG ist ungeachtet dessen nicht nach § 34 Abs.
2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt, dass die Höhe der Vergütung zu Beginn der Pflichtverteidiger-Tätigkeit noch nicht absehbar war
und die Pflichtverteidiger-Tätigkeit innerhalb seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in einem mehrjährigen Zeitraum einen größeren
zeitlichen Raum eingenommen hat.
3. Die vom Kläger gegen das FG-Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH zurückgewiesen, .
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAH-49787
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 05.06.2019 - 2 K 1697/18
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