Entstehung und Erlöschen
von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer auf Messewaren bei Verstößen gegen
das Zolllagerverfahren
Leitsatz
1. Abgrenzung
zwischen Verstößen gegen Verpflichtungen in Bezug auf die Lagerung und
das Entziehen von Waren aus der zollamtlichen Überwachung.
2. Art. 124 Abs. 1 Buchst.
h UZK könnte so ausgelegt werden, dass es auch jenseits der in Art.
103 UZK-DelVO genannten Fallgruppen Fälle geben kann, bei denen
sich der Verstoß nicht auf die Abwicklung des Zolllagerverfahrens
ausgewirkt hat.
3. Eine Täuschung i.S.v. Art.
124 Abs. 1 Buchst. h Ziffer. ii UZK oder Art. 124 Abs. 6 UZK kann
auch durch Unterlassen erfolgen.
4. Die Täuschungsabsicht wird
nicht durch den objektiven Pflichtverstoß indiziert, sondern muss
im Einzelfall festgestellt werden.
5. Gegen einen Täuschungsversuch
und für einen fahrlässigen Rechtsirrtum spricht es, wenn es ohne
erheblichen Mehraufwand in zollrechtskonformer Weise möglich gewesen
wäre, den vom Wirtschaftsteilnehmer gewünschten Erfolg - im Streitfall:
Direkttransport einer Ware zur Messe in Stadt A ohne vorherige Einlagerung
in Stadt B - zu erreichen.
6. Eine im Rahmen des Zolllagerverfahrens
zulässige Verwendung - im Streitfall: Ausstellung von Ware auf einer
Messe - ist keine Verwendung i.S.v. Art. 124 Abs. 1 Buchst. k.
7. Solange sich Waren im Zolllagerverfahren
befinden, können sie - trotz einer Pflichtverletzung gem. Art. 79
Abs. 1 Buchst. a Variante 5 UZK - nicht im mehrwertsteuerrechtlichen
Sinne eingeführt sein.
8. Für die Aussetzung der Vollziehung
von Verzugszinsen gemäß Art. 114 UZK muss keine Sicherheit geleistet
werden.
9. Das Absehen von der Sicherheitsleistung
für die Einfuhrumsatzsteuer gem. § 21 Abs. 3 UStG gilt auf Aussetzung
Vollziehung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAH-49780
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Beschluss v. 29.04.2020 - 4 V 27/20
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