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StuB 11/2020 S. 444

Handelsregister: Keine Änderung einer Firma durch den Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter ist auch im Fall der Verwertung der Firma einer Aktiengesellschaft (AG) nicht befugt, die Satzung hinsichtlich der Firma zu ändern. Er kann eine Firmenänderung auch nicht außerhalb der Satzung kraft eigener Rechtsstellung (vgl. § 80 Abs. 1 InsO) herbeiführen ( NWB BAAAH-40821).

Praxishinweise

Die Firma einer AG kann auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nur durch einen satzungsändernden Beschluss der Hauptversammlung geändert werden, wenn nicht ein Insolvenzplan (vgl. § 225a Abs. 3 InsO) eine entsprechende Satzungsänderung vorsieht. Die Befugnisse des Insolvenzverwalters erstrecken sich nicht auf den innergesellschaftlichen Bereich, zu dem die Befugnis zur Änderung der Satzung zählt. Die Eintragung der Änderung der Firma der AG auf ...

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