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Handelsbilanzwert als Obergrenze bei der Bewertung von Rückstellungen
Vor über zehn Jahren wurden im BilMoG sowohl das fundamentale Maßgeblichkeitsprinzip als auch die Bewertung von Rückstellungen umfassend neu geregelt. Seither stimmen Handels- und Steuerbilanzwert von Rückstellungen nur in seltenen Fällen überein. Das BMF hat daher in R 6.11 Abs. 3 EStR verfügt, dass im Falle einer abweichenden Bewertung zwischen Handels- und Steuerbilanz der Handelsbilanzwert die Obergrenze für den Steuerbilanzwert einer Rückstellung bildet. Diese Ansicht wurde nun auch durch den bestätigt.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Bewertung von Rückstellungen in Handels- und Steuerbilanz
Im Rahmen der handelsrechtlichen Rechnungslegung sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Dabei sind künftige Preis- oder Kostensteigerungen zwingend zu berücksichtigen.
Sofern die Restlaufzeit der zugrunde liegenden Verpflichtung am Bilanzstichtag mehr als ein Jahr beträgt, ist zudem eine Abzinsung mit dem restlaufzeitadäquaten durchschnittlichen Marktzinssatz vorzunehmen (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB).
Für Zwecke der steuerrechtlichen Rechnungslegung gilt zunächst der Maßgeblic...