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NWB Nr. 48 vom Seite 3753 Fach 7 Seite 6119

Umsatzsteuerbefreiung für die ästhetisch-plastische Chirurgie?

von Dipl.-Finanzwirt Hans Joachim Krengel und und Dipl.-Finanzwirt Michael Horrichs, Köln

Der Begriff”Schönheitschirurgie” ist gesetzlich nicht definiert. Die Deutsche Gesellschaft für Ästhetische Chirurgie e. V. (DGÄC) fordert, diese Bezeichnung durch den Begriff ”Ästhetischer Chirurg” zu ersetzen. Die ästhetische Chirurgie umfasst im Wesentlichen die Liposuktion (Absaugen überschüssiger Fettzellen), Dermolipektomie (Straffung von Bauch, Oberschenkel und Oberarm), Brustvergrößerung und -verkleinerung, das Facelifting (Straffung der Gesichtshaut), die Hautverjüngung (Abschleifen, Peeling oder Laserbehandlung), die Lidplastik (Korrektur der Ober- und Unterlider), die Ohrplastik und die Rhinoplastik (Nasenkorrektur).

Davon zu unterscheiden sind nach der Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen (VDPC) die übrigen Teilgebiete der Plastischen Chirurgie:

  • rekonstruktive Chirurgie (Wiederherstellung der Körperoberfläche nach Operationen und Unfällen),

  • Verbrennungschirurgie (Wiederherstellung verbrannter oder abgestorbener Körperteile),

  • Handchirurgie (Replantation abgetrennter Finger oder Muskelverpflanzungen).

I. Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 14 UStG

Nach § 4 Nr. 14 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen...

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