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NWB Nr. 46 vom Seite 3629 Fach 29 Seite 1569

Grundzüge des (neuen) Disziplinarrechts des Bundes

von Prof. Dr. E. Beckmann, Bochum

I. Einleitung

Da das Beamtenverhältnis i. d. R. auf Dauer begründet wird, ist es erforderlich, dass ”das Beamtentum in seinen Leistungen und in seiner inneren und äußeren Haltung den Anforderungen entspricht, die zur Erhaltung des Staatsgefüges unerlässlich sind”. Das Disziplinarrecht ist darauf ausgerichtet, Ordnung und Integrität zu gewährleisten (so schon NJW 1967 S. 1651, 1652). Es bezweckt keine strafrechtlichen Sanktionen, sondern ist auf die Reinhaltung des Berufsbeamtentums gerichtet (sog. Pflichtenmahnung). Der Beamte soll zur korrekten Erfüllung seiner Dienstpflichten angehalten werden. Ist er für den geordneten Dienstbetrieb nicht mehr tragbar, muss er aus seiner dienstlichen Stellung entfernt werden (sog. Ordnungsfunktion). Andererseits hat das Disziplinarrecht auch eine Schutzfunktion. Durch die förmliche und abschließende Ausgestaltung des Verfahrens und der Einrichtung von besonderen Disziplinarkammern und -senaten bei den VG und OVG/VGH wird die Rechtsstellung des Bediensteten gefestigt.

Das Disziplinarrecht findet seine Grundlage in dem besonderen Pflichten- und Treueverhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn. Das Diszipli...

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