Online-Nachricht - Dienstag, 26.05.2020

Dieselgate | Schadensersatzklage im "Dieselfall" gegen VW überwiegend erfolgreich (BGH)

Dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs stehen Schadensersatzansprüche gegen VW zu. Der Käufer kann Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises verlangen, muss sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und VW das Fahrzeug zur Verfügung stellen ().

Hintergrund: Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen gem. § 826 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet. § 31 BGB beinhaltet die Haftung des Vereins für Organe; der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Sachverhalt: Der Kläger erwarb 2014 von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist die Herstellerin des Wagens. Der Kilometerstand bei Erwerb betrug 20.000 km.

In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut, der nach Auffassung des Kraftfahrtbundesamtes über eine unzulässige Abschaltvorrichtung verfügt. 2015 räumte die VW AG (Beklagte) öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein.

Der Kläger verlangt im Wesentlichen die Zahlung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Das Oberlandesgericht hat VW zu einer rund 80 %-igen Zahlung verpflichtet, wogegen VW die Revision eingelegt hat.

Der BGH entschied unter folgenden Aspekten:

  • Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass VW dem Kläger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §§ 826, 31 BGB haftet.

  • Der BGH bestätigt das sittenwidrige Verhalten und weist darauf hin, dass es auch im Fall eines Gebrauchtfahrzeuges gilt.

  • Das Fahrzeug war für die Zwecke des Käufers nicht voll brauchbar. Er kann daher von VW Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei muss er sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden darf, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss steht. Das , siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 12.06.2019) von einer durchschnittlichen Laufleistung des Motors von 300.000 km aus.

Quelle: , Pressemitteilung v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB GAAAH-49327