Hinzuziehung eines Rechtsanwalt zu einer Anhörung in einem Freiheitsentziehungsverfahren
Gesetze: § 427 FamFG, Art 104 Abs 2 S 2 GG
Instanzenzug: LG Ingolstadt Az: 34 T 969/18vorgehend AG Ingolstadt Az: 7 XIV 200/18
Gründe
I.
1Der Betroffene, ein nigerianischer Staatsangehöriger, wurde am in einem Bus auf der Fahrt von München nach Rom von Polizeibeamten mit einer gefälschten italienischen Aufenthaltserlaubnis sowie mit einem gefälschten italienischen Fremdenpass aufgegriffen und festgenommen. Einen am gestellten Asylantrag wies das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom als offensichtlich unbegründet zurück.
2Mit Beschluss vom ordnete das Amtsgericht Memmingen Abschiebungshaft für die Dauer von drei Monaten ab dem an. Zwei versuchte Luftabschiebungen scheiterten am Widerstand des Betroffenen. Daraufhin beantragte die beteiligte Behörde am beim Amtsgericht Ingolstadt eine Verlängerung der Abschiebungshaft für die Dauer von weiteren zwei Monaten bis zur Beendigung des Abschiebungsverfahrens.
3Das Amtsgericht hat den Betroffenen in der Sitzung vom persönlich angehört. Im Verlauf dieser Anhörung legte dieser ein Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom vor, aus dem sich ergab, dass dieser mit Schreiben ebenfalls vom beim Amtsgericht Memmingen Haftaufhebung sowie Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hatte. Das Amtsgericht hat dieses Schreiben zur Akte genommen und mit Beschluss vom selben Tag Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom zurückgewiesen, ohne den Betroffenen erneut anzuhören.
4Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen, nachdem er zwischenzeitlich nach Nigeria abgeschoben worden ist.
II.
5Nach Auffassung des Beschwerdegerichts verletzte die unterlassene Benachrichtigung des Verfahrensbevollmächtigten durch das Amtsgericht in der Sitzung vom zwar den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör. Es sei aber nicht ersichtlich, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts auf diesem Fehler beruhe. Die Anhörung sei auch nicht nachzuholen, weil der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Beteiligung des Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren gewahrt werde. Zusätzliche Ausführungen des Betroffenen, der sich bereits mehrfach habe äußern können, seien nicht zu erwarten. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren liege nicht vor.
III.
6Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Verfahrensweise des Amtsgerichts hat den Betroffenen - anders als das Beschwerdegericht meint - in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
71.Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (, FGPrax 2014, 228 Rn. 8; Beschluss vom - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 6 u. 20; Beschluss vom - V ZB 96/18, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom - V ZB 19/19, juris Rn. 4). Erfährt das Gericht während des Anhörungstermins, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss es dafür Sorge tragen, dass dieser von dem Termin in Kenntnis gesetzt wird und an der Anhörung teilnehmen kann (, juris Rn. 4). Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne weiteres zu der Rechtswidrigkeit der Haft (, juris Rn. 5). Es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf diesem Fehler beruht (vgl. , InfAuslR 2017, 292 Rn. 7).
82. Das Amtsgericht hat die Haft auf der Grundlage einer Anhörung angeordnet, an der der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen nicht teilnehmen konnte. Es hat den Betroffenen, der sich seit dem in Abschiebungshaft befand, auf Antrag der beteiligten Behörde vom noch am darauffolgenden Tag, dem , angehört. Dies entsprach zwar der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zu einer unverzüglichen Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung durch den Richter (Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG; vgl. BVerfGE 105, 239, 249). Das Amtsgericht hat aber dem durch Übergabe des Schreibens seines Verfahrensbevollmächtigten vom erkennbaren (vgl. , juris Rn. 5) und vom Amtsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls auch erkannten Willen des Betroffenen, in diesem Verfahren von seinem Bevollmächtigten vertreten zu werden, nicht wie geboten Rechnung getragen. Statt den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen unverzüglich zu kontaktieren, ihn über die anberaumte Anhörung zu informieren und ihm Gelegenheit zu geben, an der Anhörung im Hauptsacheverfahren - gegebenenfalls durch Anberaumung eines neuen Termins unter Anordnung einer nur kurzen Haft im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG (, juris Rn. 9) - teilzunehmen, hat das Amtsgericht noch in der Sitzung vom Haft bis zum angeordnet. Der Umstand, dass dem Amtsgericht eine Vertretungsanzeige des Verfahrensbevollmächtigten bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, entband das Gericht auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots nicht davon, die Verfahrensgrundrechte des Betroffenen im Übrigen zu gewährleisten.
93. Eine Heilung des Verfahrensfehlers - die mit Wirkung für die Zukunft möglich gewesen wäre (vgl. , InfAuslR 2016, 235 Rn. 25) - ist auch in der Beschwerdeinstanz nicht eingetreten. Sie setzt eine Nachholung der Anhörung des Betroffenen voraus (, juris Rn. 9). Eine solche Anhörung ist indes nicht erfolgt. Darauf, ob von einer erneuten, die Verfahrensgrundrechte wahrenden Anhörung weitergehende Ausführungen des Betroffenen zu erwarten sind, kommt es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht an. Folglich fehlt es insgesamt an einer rechtmäßigen Haftanordnung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:121119BXIIIZB34.19.0
Fundstelle(n):
KAAAH-49288