Online-Nachricht - Freitag, 22.05.2020

Einkommensteuer | Steuerfreie Entnahme einer Wohnung aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen (BFH)

Die steuerfreie Entnahme einer Wohnung aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gemäß § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG (nach dem ) ist nur möglich, wenn es sich hierbei um ein Baudenkmal handelt (, veröffentlicht am ).

Hintergrund: Fremdgenutzte Wohnungen aus dem Betriebsvermögen des Land- und Forstwirts konnten bis zum durch Nutzung zu eigenen Wohnzwecken steuerfrei entnommen werden. Mit dem Wohnungsbauförderungsgesetz wurde die Anwendung der Nutzungswertbesteuerung für selbstgenutzte Wohnungen in denkmalgeschützten Betriebsgebäuden und ihre steuerfreie Entnahme über das Jahr 1998 hinaus ermöglicht.

Sachverhalt: Der Vater überließ seiner Tochter (Klägerin) den landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die damit einhergehende Entnahme des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Betriebsleiterhauses behandelte die Klägerin, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, gem. § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG als steuerfrei. Das FA beurteilte die Entnahme als nicht steuerfrei.

Das FG vertritt die Auffassung, dass die steuerfreie Entnahme einer Wohnung gem. § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG (nach dem ) nur noch möglich ist, wenn es sich hierbei um ein Baudenkmal handelt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück:

Wie das FG ist auch der BFH der Auffassung, dass die steuerfreie Entnahme von Wohnungen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen nach § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG voraussetzt, dass es sich bei dem entnommenen Gebäude oder Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften um ein Baudenkmal handelt.

Anmerkung von Dr. Stephan Geserich, Richter im VI. Senat des BFH:

Die Entnahme von Grund und Boden durch Errichtung einer Betriebsleiter- oder Altenteilerwohnung ist hingegen steuerfrei (§ 13 Abs. 5 EStG), sofern die Wohnung neu errichtet wird und noch kein Objektverbrauch eingetreten ist. Dies gilt für je eine Betriebsleiterwohnung und eine Altenteilerwohnung je „Betriebsinhabergeneration“. Die Vorschrift ist personenbezogen, nicht betriebsbezogen. Das gilt auch für die Frage nach dem Objektverbrauch. Die Wohnung muss neu errichtet werden, ein Aus- oder Umbau einer bereits bestehenden Wohnung genügt i. d. R. nicht, wenn dadurch keine neue Wohnung entsteht. Für diese Frage, ob bei Verwendung von Altbausubstanz (Umbau einer Scheune) eine Wohnung i. S. des § 13 Abs. 5 EStG errichtet wurde, kann entsprechend den bei der früheren Eigenheimzulage anzuwendenden Grundsätzen verfahren werden (Kanzler in Kanzler/Kraft/Bäumel, EStG, § 13 Rz 433 m.w.N.). Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke des Eigentümers bzw. Altenteilers (). Der Umfang des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens ist nach dem (BStBl 1997 I 630, zuletzt geändert durch BStBl 2004 I 442) zu ermitteln (Kanzler in Kanzler/Kraft/Bäumel, EStG, § 13 Rz 434). Zum Entnahmeprivileg bei Mitunternehmerschaften/Mitunternehmer (Kanzler in Kanzler/Kraft/Bäumel, EStG, § 13 Rz 435).

Quelle: , NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB UAAAH-49143